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VII. Rechtsschutz bei Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung

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Entscheidet die Behörde, auf Planfeststellung und Plangenehmigung gemäß § 74 Abs. 7 VwVfG zu verzichten, kann der Vorhabenträger dadurch belastet sein, dass ihm die weiterreichenden Rechtswirkungen der Planfeststellung oder Plangenehmigung verwehrt werden[310]. Dementsprechend kann er die Entscheidung im Rechtsschutzverfahren angreifen[311].

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Ein Anspruch Dritter auf Durchführung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens besteht – außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 S. 2 UmwRG[312] – zwar nicht.[313] Ergeben sich jedoch Beeinträchtigungen ihrer Rechtspositionen, darf dies nur auf der Grundlage einer planerischen Abwägung erfolgen, die kein Bestandteil der Entscheidung über das Entfallen ist[314]. Insofern ist hier der Rechtsschutz eröffnet[315].

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