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1. „Bauplanungsrecht im engeren Sinne“

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Wichtigste Grundlagen des Bauplanungsrechts sind die Regelungen des BauGB, wobei das BauGB sich nicht auf die Regelung des Bauplanungsrechts im engeren Sinne beschränkt, sondern weitere Instrumente zur Steuerung des Städtebaus beinhaltet. Hier erfolgt eine Konzentration auf das erste Kapitel – Allgemeines Städtebaurecht – und dort auf die Regelungen des ersten (Bauleitplanung), zweiten (Sicherung der Bauleitplanung) und des dritten Teils (Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung). Große Bedeutung erlangt daneben aber auch das untergesetzliche Regelwerk. Besonders hervorzuheben ist vor allem die auf § 9a Nrn. 1–3 BauGB beruhende Baunutzungsverordnung (BauNVO), die die Regelungen der §§ 5 und 9 BauGB über die Inhalte der Bauleitpläne ergänzt und konkretisiert[67]. Darüber hinaus ist die auf § 9a Nr. 4 BauGB beruhende Planzeichenverordnung (PlanzV) zu nennen, die Regelungen des BauGB und der BauNVO über die Bauleitplanung in formeller Hinsicht ergänzt[68]. Diese Regelungen des Bauplanungsrechts im engeren Sinne werden zum Teil noch ergänzt durch landesrechtliche Regelungen. Da von einer weitgehend abschließenden Regelung des Bauplanungsrechts im BauGB auszugehen ist, handelt es sich um solche Regelungen, zu deren Erlass der Bundesgesetzgeber die Länder ausdrücklich ermächtigt[69].

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