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I. Bauleitpläne

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Die Bauleitplanung vollzieht sich gemäß § 1 Abs. 2 BauGB auf zwei Stufen, zunächst auf der Ebene des Flächennutzungsplans als vorbereitendem Bauleitplan und dann auf der Ebene des Bebauungsplans als verbindlichem Bauleitplan. Die Planungsrealität entspricht allerdings nicht uneingeschränkt diesem Leitbild der gestuften Planung[93]. Zum einen bedient sich die Praxis häufig des Parallelverfahrens nach § 8 Abs. 3 BauGB, in dem die Bauleitpläne gemeinsam geändert werden. Dahinter steht in vielen Fällen eine von den Notwendigkeiten des konkret zu ermöglichenden Vorhabens geleitete Planung. Der Flächennutzungsplan wird hier also eher dem Bebauungsplan angepasst, als umgekehrt Letzterer aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Diese Praxis findet ihren Widerhall in der Einführung des beschleunigten Verfahrens für die Bebauungspläne der Innenentwicklung nach § 13a BauGB und die Bebauungspläne nach § 13b BauGB, in dessen Anwendungsbereich der Flächennutzungsplan gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB dem Bebauungsplan im Wege der Berichtigung anzupassen ist.[94] Betrachtet man zugleich die Möglichkeit durch sachliche (und räumliche) Teilflächennutzungspläne im Außenbereich dem Bebauungsplan vergleichbare Wirkungen zu erzielen, lässt sich insgesamt ein Trend zu einer stärker einstufig orientierten Planung erkennen[95].

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