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a) Privilegierungstatbestände

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Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bezieht sich auf land- und fortwirtschaftliche Betriebe[785]. Der Begriff der Landwirtschaft ist in § 201 BauGB legaldefiniert. Diese Definition erlaubt auch Formen der Massentierhaltung[786], die anderenfalls dem § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zugeordnet sind. Forstwirtschaft ist die planmäßige Bewirtschaftung des Waldes[787]. Das Vorhaben muss einem der genannten Betriebe dienen, was aber nicht erfordert, dass es für den Betrieb unabdingbar ist[788]. Weiter darf das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen. Die letztgenannte Voraussetzung gilt nicht für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegierten Gartenbaubetriebe, was die Anlage auch großflächiger Gewächshäuser erlaubt. Eine besondere Rolle kann hier die Bodenschutzklausel des § 35 Abs. 5 BauGB gewinnen[789].

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Im Hinblick auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ist besonders zu beachten, dass die Rechtsprechung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus, das Erfordernis der Ortsgebundenheit nicht nur auf die gewerblichen Betriebe, sondern auch auf die genannten Infrastruktureinrichtungen erstreckt[790]. Letztere müssen der öffentlichen Versorgung dienen[791]. Das Kriterium der Ortsgebundenheit wird eng ausgelegt. Betriebswirtschaftliche Gründe reichen dementsprechend nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Vorhaben aus geografischen oder geologischen Gründen auf den Standort geradezu angewiesen ist[792].

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§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB enthält eine Generalklausel zugunsten solcher Vorhaben, die aufgrund ihrer Anforderungen an die Umgebung[793], ihrer Auswirkungen auf die Umgebung[794] oder aufgrund ihrer Zweckbestimmung[795] nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Das ist dann nicht der Fall, wenn das Vorhaben auch in den Innenbereich verwiesen werden kann. Dies ist allerdings konkret mit Blick auf die örtlichen Gegebenheiten zu beantworten. Es kommt also nicht darauf an, ob das Vorhaben generell planbar wäre[796]. Eine Einengung des ansonsten sehr weiten Tatbestands nimmt die Rechtsprechung mithilfe einer wertenden Betrachtung vor, die daran anknüpft, dass die Vorhaben nur im Außenbereich ausgeführt werden „sollen“[797]. Im Vordergrund stehen dabei die primären Außenbereichsfunktionen, Land- und Forstwirtschaft sowie Erholung[798]. Vorhaben, die jenseits dieser Funktionen nicht lediglich singulären Charakter aufweisen und damit eine Vorbildfunktion für weitere Vorhaben hätten und eine weitere Bebauung nach sich ziehen könnten, sollen demnach grundsätzlich durch den Bebauungsplan gesteuert werden[799]. Ebenso sollen Vorhaben, die vornehmlich der Befriedigung individueller Bedürfnisse dienen, „die mit einer Privilegierung verbundene Durchbrechung der Gleichbehandlung“ nicht rechtfertigen[800].

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Die Privilegierungen der § 35 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 BauGB dienen der Gewinnung von Energie aus regenerativen Quellen. Im Hinblick auf Biomasseanlagen[801] ist auf die Bindung an einen nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB privilegierten Betrieb[802] und die Beschränkung der Leistung hinzuweisen. Schließlich dient § 35 Abs. 1 Nr. 7 BauGB der Energiegewinnung mittels Atomenergie.

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