Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Группа авторов - Страница 243

II. Die irrige Annahme herrschaftsbegründender Umstände

Оглавление

268

Ein solcher Fall liegt vor, wenn z.B. A dem vermeintlich gutgläubigen B eine tödliche Spritze mit der Bitte gibt, sie dem C zu injizieren, B aber den Sachverhalt durchschaut und dem Wunsch des A trotzdem entspricht. Dasselbe Problem ergibt sich, wenn A den B irrtümlich für geisteskrank hält.

269

Bei diesem Sachverhalt scheidet eine mittelbare Täterschaft aus, weil der unmittelbar Handelnde in eigener Verantwortung tätig wird und selbst die Tatherrschaft innehat. Es liegt aber eine versuchte mittelbare Täterschaft und damit ggf. eine Versuchsstrafbarkeit vor, wenn man mit der hier vertretenen Meinung bei der mittelbaren Täterschaft einen – in diesem Fall untauglichen – Versuch bejaht, sobald der Hintermann das Geschehen aus seiner Einflusssphäre entlassen hat, wie es im Beispielsfall durch das Aus-der-Hand-geben der Spritze geschehen ist.[209]

270

Daneben liegt immer auch eine Anstiftung zum vollendeten Delikt vor. Das ist verhältnismäßig leicht begründbar, wenn der unmittelbar Handelnde entgegen der Annahme des Hintermannes zurechnungsfähig ist. Denn der Hintermann hat, wie § 26 es verlangt, „vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt“. Dass er sogar mittelbarer Täter sein wollte, hindert eine Teilnahmebestrafung nicht. Denn diese setzt keinen „Teilnehmerwillen“ voraus. Teilnahme ist vielmehr ein „akzessorischer Rechtsgutsangriff“[210], der nach dem Grundsatz der limitierten Akzessorietät sowohl bei einem geisteskranken wie bei einem zurechnungsfähigen unmittelbaren Täter gegeben ist. Die weitergehende Täterschaftsvorstellung des Veranlassers beeinträchtigt also das gleichzeitige Vorliegen einer Anstiftung nicht.[211]

271

Schwieriger ist es, eine Anstiftung zu begründen, wenn der Hintermann irrig vom fehlenden Vorsatz des unmittelbar Handelnden ausgeht. Denn in einem solchen Fall ist die Vorstellung des Veranlassenden nicht auf eine tatbestandsmäßig-rechtswidrige Haupttat i.S.d. § 26 StGB gerichtet, da diese einen Tätervorsatz des Ausführenden verlangt. Gleichwohl lässt sich auch hier eine Anstiftung bejahen.[212] Denn A hat den B vorsätzlich zu einer Tat bestimmt, die dieser auch vorsätzlich begangen hat, so dass den Anforderungen des § 26 StGB Genüge getan ist. Ein akzessorischer Rechtsgutsangriff liegt also vor, sofern man auf einen speziellen Anstiftervorsatz verzichtet. Dies aber ist geboten, weil es nicht angeht, dass ein vorsätzlicher Tatverursacher ggf. (d.h. bei fehlender Versuchsstrafbarkeit) nur deshalb straflos sein soll, weil er sich sogar in einer Täterposition wähnte.

12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 52 Mittelbare Täterschaft › Ausgewählte Literatur

Handbuch des Strafrechts

Подняться наверх