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Artikel 17 Überprüfungsverfahren

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Die Kommission prüft regelmäßig die Durchführung dieser Richtlinie und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht, erstmals spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegten Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie. Hierzu kann sie Informationen von den Mitgliedstaaten einholen, die ohne unangemessene Verzögerung zu liefern sind.

Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union

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