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A. Bedingungen für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss

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1.Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird — dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:

a)entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang);

b)entbündelten Zugang zu Teilabschnitten (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang), gegebenenfalls einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzbestandteilen für den Ausbau von Zuführungsleitungsnetzen;

c)gegebenenfalls Zugang zu Leitungsrohren mit der Möglichkeit des Ausbaus von Zugangsnetzen.

2.Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang, einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern, und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen, Teilabschnitten und Zuführungsleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie gegebenenfalls Informationen zur Lage der Leitungsrohre und zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre.

3.Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilabschnitten, einschließlich der technischen Daten der DoppeladerMetallleitung und/oder Glasfaser und/oder von Gleichwertigem, der Kabelverteiler und zugehörigen Einrichtungen, sowie gegebenenfalls technische Voraussetzungen hinsichtlich des Zugangs zu Leitungsrohren.

4.Auftrags- und Bereitstellungsverfahren sowie Nutzungsbeschränkungen.

Gesetzessammlung zum Telekommunikationsrecht der Europäischen Union

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