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1.2 Erklärung der Aktienübernahme

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Die Gründer müssen im Gründungsprotokoll sämtliche Aktien übernehmen. Mit der Erklärung der Übernahme der Aktien entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Einlage. Den näheren Inhalt des die Aktienübernahme enthaltenden Teils des Gründungsprotokolls bestimmt § 23 Abs. 2 AktG. Hiernach muss dieses zumindest die folgenden Angaben enthalten:

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