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2.1 Gründungsbericht
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Die Gründer (nicht der Vorstand) haben nach § 32 AktG über den Gründungshergang einen sog. Gründungsbericht zu erstatten. Der hiermit verbundene Zwang zur Offenlegung aller für den Gründungshergang wesentlichen Vorgänge bezweckt einen zusätzlichen Schutz gegen unsolide Gründungen und dient gleichzeitig als Grundlage für die nachfolgende Gründungsprüfung (§§ 33–35 AktG) durch die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sowie (im Falle des § 33 Abs. 2 AktG) durch die externen Gründungsprüfer.[75] Darüber hinaus soll der Bericht dem Registergericht die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Errichtung erleichtern.[76]
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Der Gründungsbericht muss alle für die Entstehung der Gesellschaft wesentlichen Umstände enthalten (z.B. die Höhe des Grundkapitals und der jeweiligen Einlagen, das Datum der Feststellung der Satzung, die Verteilung der Ämter etc.). Im Kern handelt es sich bei dem allgemeinen Teil des Gründungsberichts (§ 32 Abs. 1 AktG) um eine prägnante Zusammenfassung der wesentlichen Angaben des Gründungsprotokolls. Für qualifizierte Gründungen, insbesondere für Sachgründungen, verlangt § 32 Abs. 2 AktG z.T. umfangreiche Zusatzangaben (vgl. hierzu unten Rn. 62). Darüber hinaus ist nach § 32 Abs. 3 AktG bei sämtlichen Gründungen im Gründungsbericht – es ggf. durch Fehlanzeige – anzugeben, ob und in welchem Umfang ein Gründer für Rechnung eines Verwaltungsmitglieds Aktien übernommen hat („Strohmann“) und ob und in welcher Weise sich ein Verwaltungsmitglied einen besonderen Vorteil oder für die Gründung der Gesellschaft oder ihre Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung (auch solche von dritten Personen) ausbedungen hat. Dieses Erfordernis bezweckt, Interessenkollisionen im Rahmen der Gründungsprüfung aufzudecken und zu beurteilen, ob und inwieweit die Gesellschaft von Organmitgliedern beherrscht wird.[77] Eventuell über die Amtsführung hinausgehende Interessen der Verwaltungsmitglieder an der Gründung der Gesellschaft sollen auf diese Weise offengelegt und die Notwendigkeit einer Prüfung durch besondere Gründungsprüfer nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 3 AktG erkennbar gemacht werden.[78] Nach der überwiegenden Auffassung sind sowohl im Fall des § 32 Abs. 2 AktG als auch in demjenigen des Abs. 3 die Namen der betroffenen Verwaltungsmitglieder aufzudecken.[79]
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Im Hinblick auf die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit muss der Gründungsbericht von allen Gründern persönlich (ohne die Möglichkeit der rechtsgeschäftlichen Vertretung) unterschrieben werden. Da das Gesetz einen „schriftlichen“ Bericht verlangt, ist die Einhaltung der Schriftform i.S.d. § 126 BGB erforderlich.[80] Jeder Gründer ist seinen Mitgründern gegenüber zur Mitwirkung verpflichtet, da die Gesellschaft bei fehlendem oder offensichtlich fehlerhaftem Gründungsbericht nicht eingetragen werden kann.[81]