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3.4 Anmeldung beim Handelsregister

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Bei der angeordneten Zwangseinziehung entscheidet gem. § 237 Abs. 6 AktG der Vorstand über die Einziehung der Aktien. Dieser Vorstandsbeschluss muss nicht, die Durchführung der Kapitalherabsetzung hingegen muss zum Handelsregister angemeldet werden.[117]

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Soweit die Einziehung der Aktien von der HV beschlossen wird, ist der Hauptversammlungsbeschluss zum Handelsregister anzumelden (§§ 237 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 223 AktG bzw. 237 Abs. 4 S. 5 AktG). Die Anmeldung kann mit der Anmeldung der Durchführung der Kapitalherabsetzung verbunden werden (§ 239 Abs. 2 AktG). Zuständig ist gem. § 239 Abs. 1 AktG ausschließlich der Vorstand, bei einer Verbindung beider Anmeldungen ist jedoch noch die Mitwirkung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats erforderlich.[118]

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