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3.5 Einziehungsentgelt

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Eine gesetzliche Regelung zu der Frage, ob überhaupt und, wenn ja, in welcher Höhe ein Einziehungsentgelt zu zahlen ist, fehlt. Nach allgemeiner Ansicht muss bei einer angeordneten Zwangseinziehung das Einziehungsentgelt zwingend in der Satzung festgelegt werden.[119] Bei der gestatteten Zwangseinziehung ist eine solche Regelung möglich[120] und auch empfehlenswert. Die Abfindung muss in jedem Fall angemessen sein, wobei die Angemessenheit nach den Grundsätzen des § 305 Abs. 3 S. 2 AktG zu bestimmen ist. Der Börsenkurs stellt insoweit die Untergrenze für eine angemessen Abfindung dar.[121] Ein Spruchverfahren zur Überprüfung des Abfindungsentgelts existiert nicht.[122]

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