Читать книгу Vernehmungen - Heiko Artkämper - Страница 34
1.7.1.1Zeugen
Оглавление70Die zeugenschaftliche Belehrung beinhaltet regelmäßig den Hinweis auf mögliche Zeugnisverweigerungsrechte,28 die die Möglichkeit, zu schweigen gemeinsam haben. Ebenso regelmäßig kommt der Hinweis hinzu, was eventuelle Falschaussagen (Lügen) zur Folge haben können, etwa so formuliert: „Sie dürfen niemanden wissentlich falsch anschuldigen“ (Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 164 StGB), – „Sie dürfen keine Straftat vortäuschen“ (Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 145d StGB). Darin erschöpft sich in den allermeisten Fällen der Hinweis auf die möglichen Folgen. Im konkreten Einzelfall kann es notwendig werden, auf andere Straftatbestände wie Strafvereitelung oder Beihilfe hierzu hinzuweisen. Auch das sind konkret formulierte Straftatbestände, die (nur) mögliche Folgen von Falschaussagen aufzeigen.
71„Bürger, sagen Sie nunmehr die Wahrheit!“, hieß es in einer vorformulierten Aussagevorbereitung und -formel am Ende der („vorgeschriebenen“) Belehrung in den 50er Jahren. Damals wurde – im Gegensatz zur heutigen Prozessauffassung – die Belehrung als notwendiges Übel angesehen, wie eine „Formvorschrift“, deren Weglassung ein Manko war, nicht aber den Inhalt der Vernehmung und deren Verwertbarkeit in Frage stellte. Genau das hat sich geändert. Nichtverwertbarkeiten wurden höchstrichterlich festgestellt, was sich in der Praxis auf die Notwendigkeit von klar formulierten Belehrungen niederschlagen sollte; das geschah auch, aber eines hat sich bis heute fortgesetzt:
72Der Hinweis auf eine „Wahrheitspflicht“, die – bei genauer Betrachtungsweise – gar nicht existiert. Allein die Falschaussage vor Gericht, speziell unter Eid, stellt einen eigenständigen Straftatbestand dar. Im (vorgelagerten) Ermittlungsverfahren spielt die „Lüge“ zwar eine gewichtige und konkrete Rolle, verboten und sanktioniert ist sie allerdings nicht. Trotzdem ermahnt jeder „Ermittler“ zu Recht zur Wahrheit.
73Auch wenn keine – auch nicht aus der nur für richterliche Vernehmung geltenden Norm des § 57 Abs. 1 StPO ableitbare – Verpflichtung zur Wahrheit besteht, hat der Ermittler im Sinne der Sachverhaltsaufklärung allerdings ein eigenes Interesse daran, dass der Vernommene die Wahrheit sagt. Genau so sollte er es auch darstellen:
Beispiel:
74„Ich möchte von Ihnen die Wahrheit hören.“ Mit dieser Feststellung stellt der Vernehmende den Selbstbezug und damit einen deutlichen Rahmen her. Alles andere – wie etwa der Hinweis auf andere Instanzen oder eine „allgemeine Wahrheitspflicht“ – entbehrt notwendiger Grundlagen.