Читать книгу Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher - J. H. Schröder-Kay - Страница 17

§ 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung

Оглавление

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.

(2) 1Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. 2§ 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 4Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher

Подняться наверх