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3.2 Der Zweite Rettungsweg

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Der Zweite Rettungsweg kann für die Nutzer von Gebäuden der entscheidende Fluchtweg vor Feuer und tödlichem Brandrauch sein. Dieser muss durch einen Treppenraum oder die Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden. Ab Rettungshöhen von mehr als acht Metern ist ein Hubrettungsfahrzeug erforderlich. Diese Regelung gilt nur bis 22 Meter Fußbodenhöhe eines Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche, der so genannten Hochhausgrenze. Ab dieser Höhe wird ein baulicher Zweiter Rettungsweg verbindlich gefordert.

Hieraus ergibt sich die rechtliche Grundlage für die Beschaffung von Hubrettungsfahrzeugen. Bei Sonderbauten hingegen ist die Sicherstellung des Zweiten Rettungsweges über die Leitern der Feuerwehr die Ausnahme. Im Rahmen der Einsatzvorbereitung sollten solche Objekte im Ausrückebereich vorab durch eine Begehung erkundet werden.


[26]Bild 6: Der Zweite Rettungsweg kann über einen zusätzlichen Treppenraum (1) oder über Rettungsgeräte der Feuerwehr (2) sichergestellt werden. Ein Sicherheitstreppenraum (3) kompensiert durch besondere technische Anforderungen den Zweiten Rettungsweg.

Musterbauordnung § 33: Erster und Zweiter Rettungsweg

(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständigen Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
(2) Für Nutzungseinheiten nach Absatz 1, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
(3) Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als acht Meter über der Geländeoberfläche liegt, [27]dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.

Der Zweite Rettungsweg im Dachgeschoss

Der nachträgliche Ausbau von Dachgeschossen und Spitzböden stellt die Bauherren häufig vor ein Problem – den Zweiten Rettungsweg sicherzustellen. Denn je nach den spezifischen landesrechtlichen Regelungen dürfen Fenster, die in Dachschrägen oder Dachaufbauten liegen, mit ihrer Unterkante nicht mehr als einen Meter von der Traufkante (horizontal gemessen) entfernt sein. Der Grund dafür ist: Personen müssen sich bemerkbar machen können, um von der Feuerwehr gerettet werden zu können. Insbesondere bei Altbauten, wo diese Geschosse zu Nutzungseinheiten nachträglich ausgebaut werden und eine Grundrissveränderung oder eine weitere Treppenraumanbindung nicht möglich ist, kann die Anleiterbarkeit zu einem Problem werden.

Lösungen können dann Notleiteranlagen und Rettungspodeste sein. Diese sind in den Normen DIN 14094, Teil 1 und Teil 2, beschrieben und legen die Anforderungen an Rettungswege auf Dächern fest, über die Menschen im Gefahrenfall gerettet werden können. In welchen Fällen solche Rettungswege einzurichten sind, entscheidet die Genehmigungsbehörde.


Bild 7: Rettungspodeste auf Dachflächen müssen für die Feuerwehr einsehbar und anleiterbar sein. (Bild: J.O. Unger)

[28]Die so errichteten Rettungswege, die auf einer gesicherten Fläche, dem Rettungspodest, enden und nicht ohne tragbare Leitern oder Hubrettungsfahrzeuge aus dem Gefahrenbereich führen, bedürfen der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Der Vorbeugende Brandschutz prüft in diesen Fällen, ob eine Anleiterstelle mit Hubrettungsfahrzeugen auch erreicht werden kann.

Laufstege: Dachneigung ≤ 10°

Nottreppen: Dachneigung > 10° bis ≤ 55°

Notstufenleitern: Dachneigung > 55° bis ≤ 75°

Steigleitern (Notleitern): Dachneigung > 75°

Rettungspodest:

Tragkonstruktion mit einer Standfläche, die je nach vorhandenen baulichen Sicherungen gegen Absturz ein zwei- oder dreiseitiges Geländer aufweist.

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