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c) Höhe des Schadensersatz- und Entschädigungsanspruchs

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Der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG ist auf Ausgleich des kausalen Vermögensschadens gerichtet, §§ 249 ff. BGB.

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Lesen Sie die §§ 7, 13, 14 AGG, die weitere Rechtsfolgen einer Diskriminierung regeln.

§ 15 Abs. 2 AGG sieht eine angemessene Entschädigung für sog. Nichtvermögensschäden vor. Der Höhe nach richtet sie sich nach verschiedenen Kriterien. Mitunter kommt es an auf[16]

die Art und Schwere der Ungleichbehandlung,
Zahl und Folgen der Diskriminierungen,
die Intensität der geschädigten Interessen,
das Ausmaß (Intensität) des Verschuldens des Arbeitgebers,
die Beweggründe,
die Wiederholungskomponente,
eine Genugtuung/Sanktion.
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