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c) Höhe des Schadensersatz- und Entschädigungsanspruchs
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Der Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG ist auf Ausgleich des kausalen Vermögensschadens gerichtet, §§ 249 ff. BGB.
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Lesen Sie die §§ 7, 13, 14 AGG, die weitere Rechtsfolgen einer Diskriminierung regeln.
§ 15 Abs. 2 AGG sieht eine angemessene Entschädigung für sog. Nichtvermögensschäden vor. Der Höhe nach richtet sie sich nach verschiedenen Kriterien. Mitunter kommt es an auf[16]
| • | die Art und Schwere der Ungleichbehandlung, |
| • | Zahl und Folgen der Diskriminierungen, |
| • | die Intensität der geschädigten Interessen, |
| • | das Ausmaß (Intensität) des Verschuldens des Arbeitgebers, |
| • | die Beweggründe, |
| • | die Wiederholungskomponente, |
| • | eine Genugtuung/Sanktion. |