Читать книгу Steuerstrafrechtliche Risiken in Krise und Insolvenz - Jens M. Schmittmann - Страница 10

d) Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Sind die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben, eröffnet das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren und ernennt gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 InsO einen Insolvenzverwalter (§ 56 InsO), sofern nicht gemäß § 270 Abs. 1 InsO Eigenverwaltung angeordnet wird.

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Zum Insolvenzverwalter ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 InsO eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Sofern ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt worden ist, ist dieser bei der Verwalterbestellung gemäß § 56a InsO zu beteiligen.5

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Mit dem Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht gemäß § 29 Abs. 1 InsO Termine für die Gläubigerversammlung, in der, auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters, über den Fortgang des Insolvenzverfahrens beschlossen wird sowie eine Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden. In der Praxis werden Berichts- und Prüfungstermine verbunden.

Steuerstrafrechtliche Risiken in Krise und Insolvenz

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