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n) Schutzschirmverfahren

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Das durch das ESUG eingeführte sog. „Schutzschirmverfahren“ gemäß § 270b InsO a.F. wurde durch das SanInsFoG umgestaltet und ist nun in § 270d InsO geregelt. Das Schutzschirmverfahren greift ein, wenn der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt, die Eigenverwaltung beantragt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, § 270d Abs. 1 Satz 1 InsO. Auf Antrag des Schuldners bestimmt das Insolvenzgericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans, die höchstens drei Monate betragen darf, § 270d Abs. 1 Satz 2 InsO. Der Schuldner hat mit dem Antrag eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorzulegen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, § 270d Abs. 1 Satz 1 InsO.

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Bei dem Schutzschirmverfahren handelt es sich um eine Modifikation der vorläufigen Eigenverwaltung, sodass auch hier kein vorläufiger Insolvenzverwalter, sondern ein vorläufiger Sachwalter (§ 270d Abs. 2 InsO) bestellt wird. Die Begründung von Masseverbindlichkeiten ergibt sich aus § 270c Abs. 4 InsO i.V.m. § 55 Abs. 2 InsO.

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Tritt im Schutzschirmverfahren Zahlungsunfähigkeit ein, haben der Schuldner oder der vorläufige Sachwalter dies dem Insolvenzgericht gemäß § 270d Abs. 4 Satz 1 InsO unverzüglich anzuzeigen. Der Sachwalter hat gemäß § 285 InsO die Masseunzulänglichkeit anzuzeigen.

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Die Geltendmachung von Haftungsansprüchen nach §§ 92 und 93 InsO für die Insolvenzmasse und Insolvenzanfechtungsansprüchen nach §§ 129ff. InsO obliegt gemäß § 280 InsO dem Sachwalter.

Steuerstrafrechtliche Risiken in Krise und Insolvenz

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