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Teil 1 Verteidigung und AusländerrechtII. Verteidigungsstrategien zur Vermeidung der Ausweisung › 1. Vorbemerkung

1. Vorbemerkung

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Zum Jahresanfang 2016 wurde das im Aufenthaltsgesetz geregelte Ausweisungsrecht grundlegend reformiert bzw. erheblich verschärft. Eine erste Änderung[1] trat zum 1.1.2016 in Kraft und war in erster Linie dem Umstand geschuldet, dass der Gesetzgeber erheblichen Änderungsbedarf sah,[2] nachdem das bislang geltende Ausweisungsrecht – insbesondere durch die Rechtsprechung des EGMR – immer mehr Ausnahmen von der bislang geltenden Ausweisungssystematik vorsah. So war z.B. bereits nach altem Recht anerkannt, dass im Hinblick auf Art. 8 EMRK auch im Falle der „zwingenden Ausweisung“ (§ 53 AufenthG a.F.) eine Einzelfallprüfung geboten sein kann,[3] womit der Ausweisung zugleich der als „zwingend“ bezeichnete Charakter genommen wurde. Die erste Novelle diente also in erster Linie einer Anpassung an das durch die Rechtsprechung fortgebildete Recht; gleichwohl war bereits mit der ersten Änderung des AufenthG eine (erhebliche) Verschärfung einzelner Ausweisungstatbestände verbunden, da die Voraussetzungen gegenüber dem bislang geltenden Recht zum Teil erheblich herabgesetzt worden sind. Kaum war die Gesetzänderung in Kraft getreten entbrannte nach den „Kölner Vorfällen“ in der Silvesternacht 2015 eine (weitere) Diskussion um die Verschärfung des Aufenthaltsgesetzes, die schließlich in eine zweite Novelle[4] mündete, welche zum 17.3.2016 in Kraft trat.

Hinweis

Eine Anpassung der Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz ist bislang nicht erfolgt. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Richtlinien zur alten Rechtslage übernommen werden, sofern die neue Rechtslage keinen zwingenden Anlass zur Änderung gibt. Wenn in der nachfolgenden Darstellung auf die Anwendungshinweise verwiesen wird, erfolgt dies in der Erwartung, dass die bislang geltenden Regelungen durch die Verwaltung auch weiterhin angewendet bzw. bei Änderung der Anwendungshinweise übernommen werden.

Gleiches gilt, soweit die nachfolgende Darstellung auf Rechtsprechung verweist, die vor dem 1.1.2016 ergangen ist; insoweit besteht die Erwartung, dass die dort zitierten Entscheidungen auf die Neuregelungen (entsprechend) angewandt werden.

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