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(11) Gläubigerschutzvorschriften

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Gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG kann eine Ausgliederung (z.B. in Form eines Joint Ventures) durch die Methoden der Auf- und Abspaltung oder der Ausgliederung mit Sonderrechtsnachfolge gem. § 123 Abs. 3 UmwG durchgeführt werden. Bei allen Methoden nach dem UmwG sollte bedacht werden, dass der Gesetzgeber dem Gläubigerschutz einen hohen Stellenwert eingeräumt hat. Gesamtschuldnerische Haftung, Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten an Gläubiger und besondere Haftung gegenüber Arbeitnehmeransprüchen (§§ 22, 133 und 134 UmwG)[191] zeigen dies deutlich auf und sind bei der Gründung des Joint Ventures zu bedenken.

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