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(12) Konzernrechtliche Haftung

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Soweit nicht ein kodifiziertes Konzernrecht besteht wie bei Aktiengesellschaften bzw. soweit nicht Unternehmensverträge (Beherrschungsvertrag, Gewinnabführungsvertrag etc.) vorliegen, darf der Einfluss eines herrschenden Unternehmens auf das abhängige Unternehmen nur derart ausgeübt werden, dass die eigenen Interessen des abhängigen Joint Ventures nicht missachtet werden. Andernfalls besteht nach der BGH-Rechtsprechung zum sogenannten qualifizierten Konzern[192] die Gefahr, dass das herrschende Unternehmen für die Verbindlichkeiten des abhängigen Unternehmens haftet (Haftungsdurchgriff der Gläubiger des Joint Ventures auf das herrschende Unternehmen).

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