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c) Vertragsrecht

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Das klassische Contract Manufacturing dürfte dem Kaufrecht unterliegen. Da es sich i.d.R. um grenzüberschreitende Verträge handeln, wird das UN-Kaufrecht, sofern es nicht wirksam ausgeschlossen ist, zur Anwendung kommen. Das UN-Kaufrecht (UNK; engl: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) vom 11.4.1980, auch Wiener Kaufrecht genannt, ist maßgeblich für den internationalen Warenkauf.

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Das UN-Kaufrecht wird normalerweise beim Warenkauf zwischen gewerblichen Verkäufern aus verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts angewendet. Verkäufer und Käufer müssen weder Kaufleute sein noch die Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten haben. Maßgeblich ist der gewöhnliche Aufenthaltsort und die Niederlassung, Art. 1. Das UN-Kaufrecht ist nicht anwendbar auf Verbraucherverträge (sofern der private Zweck des Kaufes für den Verkäufer erkennbar war, Art. 2 lit. a). Ein Kaufvertrag ist nach Art. 1 als internationaler Kaufvertrag anzusehen, wenn die Parteien des Vertrages ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben. Entscheidend ist der Ort der Niederlassung der Vertragsparteien, irrelevant ist die Nationalität der Handelnden. Bei natürlichen Personen ist der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts entscheidend, während bei juristischen Personen jede unselbstständige Außenstelle als Niederlassung in Betracht kommt, sofern sie mit einem Mindestmaß an Kompetenzen ausgestattet ist. Auch das UN-Kaufrecht sieht die Parteiautonomie vor und verlangt zudem keine besondere Form (Art. 11) für den Vertragsabschluss. Dabei geht das UN-Kaufrecht weder von einheitlichen Verträgen noch von einem Abstraktionsprinzip aus.

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Hinsichtlich der Gewährleistung bestehen im UN-Kaufrecht die auch im deutschen Recht üblichen Rechtsbehelfe des Rücktritts, der Minderung und der Nacherfüllung. Deutschland ist dem UN-Übereinkommen vom 14.6.1974 über die Verjährung beim internationalen Warenkauf nicht beigetreten.

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Abweichend vom deutschen Haftungsrecht, wie es sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergibt, wird im UN-Kaufrecht der Schadensersatzanspruch so geregelt, dass jede Vertragspartei für ihre Schadensverursachung unabhängig von der Art des Verschuldens aufkommen muss. Allerdings wird dabei nur der Schaden berücksichtigt, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbar war. Ein weiterer Unterschied zum BGB besteht darin, dass die Haftung unter der Voraussetzung einer garantierten Beschaffenheit der Lieferung einer vertraglich vereinbarten Begrenzung unterliegen kann.[482]

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