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Verwendete Waffen

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Seit 2000 war Steinhäuser Mitglied in einem Schützenverein, außerdem legte er die erforderliche Prüfung ab, um in den Besitz einer Waffenbesitzkarte (WBK) zu kommen. In den Monaten vor der Tat kaufte er sich die beiden Tatwaffen, Munition und verschiedene Ausrüstungsgegenstände (Magazine, Holster und ähnliches).

Die zum Erwerb nötigen behördlichen Eintragungen in der Waffenbesitzkarte, sowie die von Steinhäuser für die Erlangung dieser Eintragungen beigebrachten Unterlagen, die Ausfertigung dieser Unterlagen durch zuständige Vereinsorgane oder Anlagenbetreiber und die für die Erlangung der Unterlagen von Steinhäuser gemachten Angaben entsprachen jedoch nicht den Anforderungen des deutschen Waffengesetzes. Steinhäuser wusste vermutlich, dass die Eintragungen in seiner Waffenbesitzkarte gesetzwidrig waren und der Kauf somit illegal.

Der Kauf der beiden Tatwaffen erfolgte nach späteren Untersuchungen auf Grundlage der nötigen Eintragungen in der Waffenbesitzkarte von Steinhäuser und war somit aus Sicht des Verkäufers legal. Er meldete den Weiterverkauf pflichtgemäß den Behörden. Diese hätten aufgrund dieser Meldung wegen der mutmaßlich fehlerhaften Eintragungen in der Waffenkarte die Waffen unverzüglich von Steinhäuser einziehen müssen.

Steinhäuser führte bei der Tat zwei Waffen mit. Er benutzte nur seine Pistole Glock 17, für die er mehrere Magazine zu je 17 und 31 Schuss mitführte. Die andere Waffe, eine Vorderschaft-Repetierflinte (Pumpgun) Mossberg 590, trug er auf dem Rücken. Sie wurde während der Tat nicht benutzt, da sie wegen einer vorangegangenen Fehlbedienung nicht einsatzfähig war. Der Verschluss der Waffe wurde nicht verriegelt, wodurch die eingeführte Patrone nicht hätte abgefeuert werden können.

AMOK - Die schrecklichsten Amokläufe der Geschichte

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