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1.3.3 Ausschüttungssperre

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Durch § 268 Abs. 8 HGB wurde eine neue Regelung zur Ausschüttungssperre in das Gesetz aufgenommen. Die Regelungen des § 268 Abs. 8 HGB gelten grundsätzlich für Kapitalgesellschaften. Über § 264a Abs. 1 HGB sind die Regelungen für Kapitalgesellschaften des Ersten bis Fünften Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Handelsgesetzbuches – unter welche auch § 268 Abs. 8 HGB fällt – auch für Personenhandelsgesellschaften anzuwenden, die die Anforderungen des § 264a Abs. 1 HGB erfüllen. Damit wären die Regelungen auch für bestimmte Personenhandelsgesellschaften, nämlich die, die über keinen Vollhafter als Gesellschafter verfügen, anzuwenden. In der Praxis unterliegen die sog. GmbH & Co. Gesellschaften den Regelungen nach §§ 264 ff. HGB.

Im Gegensatz zu der gesetzlichen Regelung steht die Regierungsbegründung zum BilMoG. In dieser wird klargestellt, dass eine Ausschüttungssperre auf Ebene von Personenhandelsgesellschaften oder Einzelunternehmen keine Wirkung zeigt. Vielmehr soll diese Regelung nur bei Kapitalgesellschaften Anwendung finden.

In diesem Zusammenhang ist auch die durch das BilMoG vorgenommene Streichung des § 264c Abs. 4 Satz 3 HGB a. F. zu nennen, welche auf die Bildung eines Sonderpostens in Höhe der Ausschüttungssperre gemäß § 269 HGB a. F. und § 274 Abs. 2 HGB a. F. verwies und sich speziell an Personenhandelsgesellschaften richtete. Eine entsprechende Anpassung dieser Regelung im Hinblick auf § 268 Abs. 8 HGB wurde durch den Gesetzgeber nicht vorgenommen. Damit wird vom Gesetzgeber faktisch nicht geregelt, ob bzw. wie die Ausschüttungssperre des § 268 Abs. 8 HGB für Personenhandelsgesellschaften angewendet werden soll respektive kann.

Merke:

Die Regelungen der Ausschüttungssperre nach § 264 Abs. 8 HGB sind grundsätzlich auf Kapitalgesellschaften beschränkt. Es besteht zumindest keine Pflicht, die Ausschüttungssperre bei einer Gesellschaft i. S. v. § 264a HGB bilanziell abzubilden.

Bilanzierung bei Personengesellschaften

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