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3. Beitrittsverträge

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[85] Zum primären Unionsrecht gehören schließlich auch die im Zuge der Erweiterung der EG/EU geschlossenen Beitrittsverträge von 1972 (l. Erweiterung 1973: Dänemark, Irland und Vereinigtes Königreich)66, von 1979 (2. Erweiterung 1981: Griechenland)67, von 1985 (3. Erweiterung 1986: Spanien und Portugal)68, von 1994 (4. Erweiterung 1995: Österreich, Finnland und Schweden)69, von 2004 (5. Erweiterung: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern), von 2007 (6. Erweiterung: Rumänien und Bulgarien) und von 2013 (7. Erweiterung: Kroatien), einschließlich der Akte über[S. 84] die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge, soweit sie Vorschriften des primären Unionsrechts betreffen.

Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union

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