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Teil 3 Beginn der HauptverhandlungX. Ablehnungsanträge › 4. Ablehnung des Staatsanwalts

4. Ablehnung des Staatsanwalts

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Die Ausschließung oder Ablehnung von Staatsanwälten ist in der StPO nicht geregelt. Die §§ 22 ff. gelten nach h.M. auch nicht entsprechend,[1] so dass die Prozessbeteiligten kein Recht auf Ablehnung eines ausgeschlossenen oder befangenen Staatsanwalts haben.[2]

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Unter welchen Umständen der Sitzungsstaatsanwalt in rechtlich erheblicher Weise befangen ist und wie die Mitwirkung des disqualifizierten Staatsanwalts verfahrensrechtlich geltend gemacht werden kann, ist im Einzelnen noch in der Diskussion.[3] In der Hauptverhandlung hat der Verteidiger die Möglichkeit, beim Vorsitzenden des Gerichts auf die Auswechslung des Staatsanwalts hinzuwirken. Allerdings kann auch das Gericht diese Maßnahme nicht gegen den Willen des Leitenden Oberstaatsanwalts durchsetzen.[4] Dessen Entscheidung und Aufgabe ist es, den Sitzungsvertreter zu ersetzen, wenn von diesem die notwendige Objektivität bei der Ausführung seiner Aufgaben nicht zu erwarten ist. Die Entscheidung des dienstvorgesetzten Staatsanwalts, den Sitzungsvertreter nicht auszutauschen, kann vom Angeklagten nicht im Wege der §§ 23 ff. EGGVG angefochten werden, da es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt handelt, sondern um eine Prozesshandlung, die wegen ihrer funktionalen Bedeutung für das Strafverfahren sachlich dem Bereich der Rechtsprechung zuzuordnen ist.[5] In Betracht kommt allenfalls die Geltendmachung in der Revision, wobei der zwingende Aufhebungsgrund des § 338 Nr. 5 nicht gegeben ist, so dass das Rechtsmittel überhaupt nur begründet sein könnte, wenn nicht auszuschließen wäre, dass das Urteil auf der Mitwirkung des von der Verteidigung abgelehnten Staatsanwalts beruht. Der Verteidiger tut ohne Zweifel gut daran, die Erfolgsaussichten einer solchen Revision nicht in sein Verteidigungskalkül einzubeziehen.[6]

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Muster 12 Antrag auf Auswechslung des Staatsanwalts

An das

Landgericht

In der Strafsache

gegen …

b e a n t r a g e

ich, beim Leiter der Staatsanwaltschaft darauf hinzuwirken, dass der Sitzungsvertreter im vorliegenden Verfahren, Herr Staatsanwalt X, von seiner Tätigkeit abgelöst und durch einen anderen Staatsanwalt ersetzt wird.

B e g r ü n d u n g

Der Angeklagte wird beschuldigt, in einem Koffer ein Kilogramm Heroin von Indien nach Deutschland eingeführt zu haben. Er hat sich dahin eingelassen, dass ihm die Droge während seines Ferienaufenthalts in Indien unbemerkt in den Koffer gesteckt worden sei. Die Verteidigung hat daraufhin angeregt, Nachforschungen nach dem vom Angeklagten benannten indischen Bekannten über Interpol anzustellen. Dies ist nicht geschehen. In der heutigen Hauptverhandlung vom Verteidiger darauf angesprochen, erklärte der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, er werde sich um die vom Angeklagten benannte Person nicht kümmern. „Der Spatz in der Hand“ (offensichtlich der Angeklagte) sei ihm lieber als „die Taube auf dem Dach“ (womit wohl der vom Angeklagten benannte Inder gemeint sein soll).

Es bedarf keiner weiteren Begründung, dass mein Mandant von Herrn Staatsanwalt X, dem die Verurteilung des Angeklagten offensichtlich wichtiger ist als die Wahrheitsfindung, nicht die von einer Strafverfolgungsbehörde zu fordernde Objektivität bei der Erforschung und Beurteilung des Sachverhalts zu erwarten hat. Die weitere Sitzungsvertretung durch Herrn Staatsanwalt X würde daher das Gebot eines fairen Verfahrens verletzen.

Verteidigung in der Hauptverhandlung

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