Читать книгу Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek - Страница 87
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3. Ablehnung von Sachverständigen und Dolmetschern
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Gemäß § 74 kann ein Sachverständiger aus den gleichen Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Aus Gründen des Sachzusammenhangs sind die Einzelheiten bei der Sachverständigenvernehmung abgehandelt. Auf die Ausführungen zu Rn. 604 ff. wird verwiesen.
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Dasselbe gilt gemäß § 191 GVG für Dolmetscher, über deren Ablehnung das Gericht entscheidet, das den Dolmetscher zugezogen hat. Befangenheit des Dolmetschers kann insbesondere dann vorliegen, wenn dieser seine Übersetzungen mit eigenen Wertungen versieht.[1] Im Einzelnen vgl. Rn. 325 f.