Читать книгу Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek - Страница 83
g) Weiteres Verfahren bei begründetem Antrag
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Wenn das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt wurde, ist eine Wiederholung der Hauptverhandlung erforderlich (§ 29 Abs. 2 S. 2). Sie muss ausgesetzt und neu begonnen werden, wenn kein Ergänzungsrichter (§ 192 GVG) an ihr teilgenommen hat.