Читать книгу Verteidigung in der Hauptverhandlung - Klaus Malek - Страница 85
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2. Ablehnung von Schöffen und Urkundsbeamten
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Gemäß § 31 können unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Richterablehnung auch Schöffen und Urkundsbeamte abgelehnt werden.
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Auch für die Schöffen gelten die Ausschließungsgründe der §§ 22, 23. Ihnen steht die Amtsunfähigkeit nach den §§ 31 S. 2, 33, 77 Abs. 1 GVG gleich. Im Wesentlichen finden bei der Ablehnung die gleichen Grundsätze Anwendung, die für die Besorgnis der Befangenheit beim Berufsrichter gelten.[1] Eine durchaus bekannte Erscheinung in der Hauptverhandlung ist der gegen den Schlaf kämpfende oder gar schlafende Schöffe. Wird dadurch der Eindruck erweckt, das Schicksal des Angeklagten sei ihm gleichgültig, kann dies die Besorgnis der Befangenheit begründen.[2] Befangen ist auch der Schöffe, der offen ein Bekenntnis zum Recht auf Selbstjustiz abgibt.[3] Harmloser scheint der Schöffe, der dem Vertreter der Staatsanwaltschaft vor der Hauptverhandlung Schokoladennikoläuse auf den Tisch legt; dennoch gibt auch ein solches Verhalten dem Angeklagten einen berechtigten Grund zur Ablehnung.[4]
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Muster 11 Antrag auf Ablehnung eines Schöffen
An das
Landgericht
…
In der Strafsache
gegen …
lehnt der Angeklagte den Schöffen A wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Begründung:
Der Angeklagte hat in der soeben beendeten Verhandlungspause auf dem Gerichtsflur ein Gespräch zwischen dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und dem Schöffen A teilweise mitgehört. Auf die Bemerkung des Staatsanwalts, es sei ihm unverständlich, wie der Angeklagte darauf hoffen könne, im vorliegenden Verfahren mit einer Bewährungsstrafe wegzukommen, äußerte der Schöffe A: „Ja, in seiner Heimat würde er dafür am Galgen hängen!“
Aufgrund der Äußerung des Schöffen A muss der Angeklagte davon ausgehen, dass dieser bei seiner Entscheidung nicht unvoreingenommen urteilen wird. Darüber hinaus kann der Angeklagte nicht ausschließen, dass der Schöffe ihm gegenüber Straffolgen für angemessen halten könnte, die nach den allgemeinen Vorstellungen von Rechtsstaatlichkeit nicht mehr vertretbar sind.
Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Angeklagte auf die dienstliche Äußerung des abgelehnten Schöffen und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft. Es wird gebeten, diese Äußerungen noch vor einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch bekannt zu geben, damit Gelegenheit besteht, hierzu im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zu nehmen.
Des Weiteren bitte ich darum, mir die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen.