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ee) Rechtsfolgen von Formverstößen

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Ein Verstoß gegen die Formvorgaben des § 2232 führt gem. § 125 S. 1 zur Nichtigkeit des öffentlichen Testaments.[111] Eine übergebene Schrift kann jedoch als privatschriftliches Testament wirksam bleiben, sofern sie den Anforderungen des § 2247 entspricht.[112] Pflichtverletzungen des Notars können eine Haftung gem. §§ 19, 39 Abs. 4, 46, 57 Abs. 1 BNotO begründen.[113] Der vom Erblasser in Aussicht genommene Testamentserbe muss sich jedoch ein Mitverschulden des Erblassers an der Formunwirksamkeit zurechnen lassen.[114]

BGB-Erbrecht

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