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Vorwort

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»Wo rohe Kräfte sinnlos walten …«1

Besonders schwer tat sich der ›junge Wilde‹ in mir bei der Wiederkehr in die Bundesrepublik Deutschland Anfang der zweiten Hälfte der fünfziger Jahre des vorigen Jahrhunderts mit dem deutschen Rechtsbegriff ›Körperverletzung‹.

Nach mehr als siebzehn Jahren Exil im südamerikanischen Bolivien und zuletzt in Uruguay erschien mir hier vieles fremd, neu und ungewohnt. Überall mahnten unübersehbare Verbotsschilder – Betreten des Rasens, Anlehnen von Fahrrädern, Zutritt für Unbefugte, Spielen und Lärmen der Kinder –, kursierten tadelnde Winke wie »So etwas tut man nicht!« oder es fielen Bemerkungen wie »Wo steht denn das geschrieben?«, wenn auf eine bestimmte Verhaltensregel hingewiesen wurde.

Ziemlich unverständlich fand ich nicht zuletzt jenen Paragraphen 223 des StGB, der jemandem, der einem anderen – und sei es noch so berechtigt – eine aufs Maul haut, bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine saftige Geldstrafe androht. Dort, von wo ich gerade hergekommen war, gab es zwar ebenfalls bindende gesellschaftliche Anstandsregeln, sie waren allerdings nicht allgegenwärtig von den Wänden und Türen abzulesen oder in etwaigen Gesetzbüchern festgeschrieben; die Eltern lebten sie meistens ihren Kindern vor und man hielt sich einfach daran. Darüber hinaus aber herrschten ganz andere Sitten und Gebräuche; so hatte zum Beispiel jeder ehrbare Macho (was genau übersetzt im eigentlichen Wortsinn nichts anderes als ›männliches Wesen‹ bedeutet und mitnichten mit Machismo-Gebaren gleichzustellen ist!) stets selbige männliche Würde unter Beweis zu stellen: Wurde man selbst oder ein Nahestehender beleidigt, über die Maßen belästigt, genötigt oder gar angegriffen, wehrte man sich so kräftig, wie man nur konnte. Es fand ein überwiegend fairer Boxkampf statt, der zumeist nach den traditionellen Queensberry Rules ausgefochten wurde. Deswegen herrschte allgemein das eiserne Verhaltensgesetz, dass man sehr wohl mit den Fäusten deftig auf den Kontrahenten einprügeln durfte, solange er sich noch wacker auf den Beinen hielt. Sobald er aber gefallen war, wartete man ›gentlemanlike‹, bis er wieder aufstand oder die Aufgabe signalisierte. Keiner von beiden musste allerdings befürchten, deswegen vor den Kadi zitiert oder gar bestraft zu werden. Aber auch: Keineswegs würde – wie heute leider immer wieder zu beklagen ist – ein am Boden Liegender hemmungslos mit Füßen getreten. So etwas galt als infam, perfide und widerwärtig, eines Mannes absolut unwürdig. Eine solche Gewalt, von der uns tagtäglich anschaulich berichtet und die von geltungssüchtigen Individuen in den sogenannten ›Sozialen Medien‹ im Netz verbreitet wird – wie wir sie auch in beklagender Weise wiederholt in Fernsehproduktionen vorgeführt bekommen –, zeugt von einer schlimmen mentalen Gefühlsdegradation, die in unserer Gesellschaft grassiert.

Kein Wunder dann auch, dass ein zweites, in meinen beiden früheren Heimatsländern geltendes Anstandsgesetz, namentlich, dass ein Mann NIEMALS seine Hand gegen eine Frau erheben dürfe, heute offensichtlich bei uns nur noch beschränkte oder auch gar keine Geltung mehr hat. Aus dem Bericht des Bundeskriminalamtes in Wiesbaden (BKA) für das Jahr 2015 geht hervor: »Mehr als 100.000 Frauen pro Jahr werden in Deutschland Opfer von Gewalt in der Partnerschaft!« Nicht weniger alarmierend klingt der einschlägige Bericht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im selben Jahr: »Frauen sind von häuslicher Gewalt mehr bedroht als durch andere Gewaltdelikte – jede vierte Frau erlebt Gewalt durch ihren Lebenspartner.« Des Weiteren besagt die Statistik, dass rund 25 Prozent der Frauen im Alter von 16 bis 85 Jahren mindestens einmal Gewalt in der Ehe erlebt haben.

Körperliche Misshandlungen umfassen ein breites Spektrum unterschiedlich schwerwiegender Gewaltanwendung. Die Gemeinheiten reichen von wütendem Wegschubsen und Ohrfeigen bis hin zu Schlagen mit Gegenständen, Verprügeln und sogar Gewalttaten mit Waffen. Die Angaben zu sexuellen Übergriffen beziehen sich auf eine enge Definition erzwungener sexueller Handlungen, das heißt Vergewaltigung und sexuelle Nötigung. Zwei Drittel der von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen haben schwere oder sehr schwere körperliche und/oder sexuelle Gewalt erlitten. Immerhin gibt es aber desgleichen – allerdings meist aus Scham nur unter vorgehaltener Hand zugegeben – nicht wenige Fälle, in denen Frauen ihren männlichen Partner ebensolche psychische, bisweilen sogar minderschwere oder schwere physische Gewalt antun.

Hält sich der betroffene Mann an die oben zitierte Verhaltensregel, dass er sich nicht in gleicher Weise tatkräftig gegen eine aggressive Frau wehren darf, gerät er in die ebenso prekäre defensive Situation wie gleichgenötigte Frauen. Aus einer solchen misslichen Lage gibt es eigentlich nur einen konsequenten Ausweg: den Partner anzuzeigen und sich schleunigst von ihm zu trennen. In – viel zu – vielen Fällen tun es die Leidtragenden jedoch nicht. »Ich liebe ihn/sie doch, er/sie hat es nicht so gemeint, liebt mich doch auch, hat sich dafür entschuldigt und mir heilig versprochen, damit aufzuhören!«, sind die in den meisten Fällen angeführten Ausreden des betroffenen Partners und dessen fadenscheiniger Grund, von diesem einzig folgerichtigen Schritt zurückzuschrecken. Bis es dann – erfahrungsgemäß – dennoch wieder und immer wieder vorkommt. Zahlreiche Fallstudien über häusliche Gewalt in den Beziehungen zwischen hetero- sowie homosexuellen Lebenspartnern belegen, dass der Mensch im Grunde seine animalischen Instinkte nur durch eine angepasste Erziehungsweise zur Gewaltlosigkeit im Zaum zu halten vermag. Geraten solche Charaktereigenschaften wie zum Beispiel Angst, Wut, Gier, ungebremstes Sexverlangen oder Eifersucht – nicht zuletzt verbunden mit Alkohol- oder sogar Drogenkonsum – außer Rand und Band, agieren er oder sie gemäß solchen ungebremsten Ur-Verhaltensweisen.

Die in diesem Roman geschilderten Geschehnisse sowie sämtliche darin vorkommende Namen und Positionen sind fiktiv und von mir frei erfunden. Eine etwaige Übereinstimmung mit real existierenden Personen oder Begebenheiten wäre rein zufällig. Ich greife dieses Thema auf Anregung einer lieben Schriftstellerkollegin auf, weil wir beide der Meinung sind, dass dieser schändliche Makel unserer Gesellschaft nicht oft genug angeprangert werden kann. Jedenfalls betrachte ich es heute deshalb als durchaus angebracht, dass wir den § 223 in unserem Strafgesetzbuch haben, um solche verachtungswürdigen Verhaltensabgründe zu ahnden.

Manfred Eisner, im Winter 2018

Blutige Maiglöckchen zum Hochzeitstag

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