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b) Fortführung der Firma

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Gemäß § 22 HGB kann der Erbe die Firma des Einzelunternehmens fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligt. Ob der Erbe die Firma auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Erblassers fortführen darf, ist umstritten.[13] Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, eine ausdrückliche Einwilligungserklärung des Erblassers in sein Testament aufzunehmen. Bei Zuwendung des Handelsgeschäfts mittels Vermächtnis wird teilweise die Ansicht vertreten, dass neben der Zustimmung des Erblassers auch die der Erben notwendig sei.[14] Diese Auffassung lässt sich jedoch nicht mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 22 Abs. 1 HGB vereinbaren („… der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich einwilligen) und ist daher abzulehnen.

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Formulierungsbeispiel:

Hiermit setze ich meinen Sohn … zu meinem alleinigen Erben ein.

Ich willige in die Fortführung der Firma meines in Neu-Ulm unter der Firma … e.K. betriebenen einzelkaufmännischen Unternehmens durch den Erben, mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes, ausdrücklich ein.

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