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aa) Betriebsunterbrechung
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Möchte der Erbe den Betrieb nicht fortführen, kann er das Unternehmen veräußern oder aufgeben. Dies hat im Einzelfall erheblich einkommensteuerliche und erbschaftsteuerliche Folgen. Die ertragsteuerlichen Folgen kann der Erbe durch eine Betriebsunterbrechung vermeiden. Eine Betriebsunterbrechung führt zu einem Ruhen des Gewerbebetriebs; eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor. Voraussetzung für die Anerkennung einer Betriebsunterbrechung ist, dass die noch vorhandenen Wirtschaftsgüter jederzeit die Wiederaufnahme des wirtschaftlich identischen Betriebs erlauben und aus den Umständen erkennbar wird, dass die gewerbliche Tätigkeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgenommen wird.[66] Dazu müssen zumindest die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten werden. Die Veräußerung von Umlaufvermögen ist regelmäßig unschädlich. Wird der Betrieb unterbrochen, muss der Erbe jede werbende geschäftliche Tätigkeit einstellen und die eingetragene Firma löschen lassen, um die Entstehung einer persönlichen handelsrechtlichen Haftung für Altverbindlichkeiten zu vermeiden. Der Erbe kann jederzeit wieder eine werbende Tätigkeit aufnehmen und eine Firma zum Handelsregister anmelden. Dabei kann er eine neue Firma wählen oder die alte wiederverwenden. Verwendet der Erbe die alte Firma wieder, läuft er allerdings Gefahr, den Rechtsschein zu setzen, es handele sich um die Fortsetzung des ursprünglichen Handelsgeschäfts des Erblassers. Dies kann zu einer persönlichen handelsrechtlichen Haftung für Altverbindlichkeiten des Erblassers führen. [67]
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Praxishinweis:
Im Einzelfall kann eine Betriebsunterbrechung sachgerecht sein, um etwa einen Unternehmensnachfolger zu finden. Der Erbe sollte dann die Betriebsunterbrechung beim Finanzamt klarstellend anzeigen.