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f) Rentenvermächtnis

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Mittels eines Rentenvermächtnisses kann der Erblasser einem Vermächtnisnehmer eine laufende Geldzahlung oder Naturalleistung zuwenden. Der Erblasser wird mit einem Rentenvermächtnis i.d.R. die Versorgung eines Hinterbliebenen bezwecken. Der Berechtigte hat im Unterschied zum Nießbrauch oder zur Vorerbschaft keinerlei Mitwirkungsrechte am Einzelunternehmen. Andererseits muss der Unternehmensnachfolger zur Erfüllung der laufenden Rentenzahlungen gegebenenfalls auch auf die Substanz des Unternehmens zurückgreifen.[160]

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Die auf der Grundlage des Rentenvermächtnisses erfolgenden Zahlungen stellen zivilrechtlich ein Leibrente nach §§ 759 ff. BGB dar. Eine Leibrente setzt grds. voraus, dass Leistungen in gleichmäßiger Höhe regelmäßig wiederkehrend erbracht werden und dass die Dauer der Rente von der Lebenszeit des Berechtigten abhängig ist, nicht jedoch zwingend mit ihr übereinstimmt. Die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel verstößt nicht gegen das Erfordernis der Gleichmäßigkeit.[161] Eine Leibrente kann jedoch auch so ausgestaltet werden, dass Anpassungen an den Bedarf des Gläubigers oder die Leistungsfähigkeit des Schuldners verlangt werden können, mithin das Kriterium der Gleichmäßigkeit nicht erfüllt ist.[162] In diesen Fällen wird die Leibrente als dauernde Last bezeichnet.

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Vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2008 zum 1.1.2008 war die Differenzierung zwischen Leibrente und dauernder Last für Versorgungsrenten von erheblicher Bedeutung. Nur wenn die vermächtnisweise zugewandte Versorgungsrente als dauernde Last ausgestaltet war, konnte der volle Rentenbetrag als Sonderausgabe abgezogen werden, andernfalls nur der sogenannte Ertragsanteil der Rente. Für wiederkehrende Leistungen, die ab dem 1.1.2008 begründet wurden, ist die Unterscheidung zwischen Leibrente und dauernde Last aufgegeben worden. Sofern eine Versorgungsrente vorliegt (wovon bei einem Rentenvermächtnis zur Absicherung des überlebenden Ehegatten oder eines weichenden Kindes regelmäßig auszugehen sein wird, sog. Generationenverbund), und betriebliches Vermögen wie das hier behandelte Einzelunternehmen übertragen bzw. vererbt wird, sind die Zahlungen in voller Höhe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a) EStG als Sonderausgaben abziehbar (vgl. hierzu ausführlich 4. Kap. Rn. 527 ff.). § 10 Abs. 1 Nr. 1a) EStG erfordert allerdings zwingend, dass die Versorgungsrente auf Lebenszeit zugesagt wird. Sofern die Bezugsdauer von der Lebensdauer des Berechtigten abweichen soll (Verkürzung oder Verlängerung), kann dies die Anerkennung als steuerliche Versorgungsrente gefährden.[163] Eine zeitlich befristete Rente kann möglicherweise als steuerlich unbeachtlicher Unterhalt nach § 12 Nr. 1 EStG und eine über den Tod hinausgehende Rente als Austauschrente (Anschaffungskosten) gewertet werden.

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Die Leibrente begründet ein selbstständiges einheitliches Stammrecht. Die einzelnen Rentenleistungen stellen Rechtsfrüchte gemäß §§ 99, 100 BGB dieses Stammrechts dar.[164] Mit Eintritt des Erbfalls entsteht das Stammrecht automatisch, ohne dass es eines besonderen Vermächtniserfüllungsvertrags bedürfte.[165] Das Stammrecht der Leibrente kann befristet oder bedingt bestellt werden (vgl. hierzu die nachstehenden Formulierungsvarianten, Rn. 157).

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Die zu zahlende Rente unterfällt § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO und ist damit in Höhe des jeweiligen Pfändungsfreibetrags nach § 850c ZPO unpfändbar.[166]

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Die Wertsicherung der Rente erfolgt entweder durch eine Indexklausel (Verbraucherpreisindex) oder durch lohn- und gehaltsbezogene Parameter (z.B. Richter- oder Beamtenbesoldung). Eine Wertsicherung nach Verbraucherpreisindex gleicht nur die laufende Inflation aus. Der Lebensstandard des Berechtigten bleibt also unverändert. Bei einer Lohn- und gehaltsbezogenen Klausel hingegen nimmt der Berechtigte am steigenden Lebensstandard teil. Eine Wertsicherungsklausel mit automatischer Erhöhung der Leistung musste unter alter Rechtslage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle genehmigt werden.[167] Diese Genehmigung musste der Erblasser grds. mit Errichtung der letztwilligen Verfügung einholen. Versäumte er dies, war die Klausel bis zur Genehmigung schwebend unwirksam.[168] Seit dem 14.9.2007 regelt das Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (PreisklauselG) die Zulässigkeit von Wertsicherungsklauseln. Danach muss der Erblasser eine Genehmigung nicht mehr einholen. Entspricht eine vereinbarte Wertsicherung nicht den Vorgaben des PreisklauselG, wird eine unzulässige Wertsicherungsklausel erst zum Zeitpunkt eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen das PreisklauselG unwirksam, § 8 PreisklauselG. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt eine unzulässige Wertsicherungsklausel also als wirksam. Die Wertsicherung eines Rentenvermächtnisses wird allerdings regelmäßig nach § 3 Abs. 1 Nr. 1a) bzw. Nr. 2a) PreisklauselG wirksam sein.

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Problematisch ist freilich, dass der Unternehmens-Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung regelmäßig noch nicht wird abschätzen können, in welcher Höhe der Begünstigte eine Rentenzahlung erhalten soll. Dies wird sowohl von der Ertragskraft des einzelkaufmännischen Betriebs als auch von der dereinstigen Bedürftigkeit des Vermächtnisnehmers abhängen. Hier hilft ein Zweckvermächtnis mit Bestimmungsrecht eines Dritten nach § 2156 S. 1 BGB. Danach kann der Erblasser letztlich nur festlegen, dass der Vermächtnisnehmer eine „angemessene“ Geldrente auf Lebenszeit erhalten soll. Der Bestimmungsberechtigte muss dann die Angemessenheit festlegen.[169]

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Sofern Grundbesitz vorhanden ist, erfolgt die Absicherung einer (wertgesicherten) Leibrente i. d. R. durch eine Reallast nach §§ 1105 ff. BGB. Die Reallast führt zu folgender „Haftungstrias“:[170]

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Die persönliche Zahlungspflicht aus der Leibrentenverpflichtung, § 759 BGB.

Der persönliche Anspruch gegen den jeweiligen Eigentümer gemäß § 1108 BGB für die während der Dauer seines Eigentums fällig werdenden Leistungen.

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Der dingliche Anspruch gemäß §§ 1105, 1107 BGB für das Stammrecht der Reallast und die daraus folgenden Einzelleistungen.

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Wenn der Vermächtnisnehmer aus der dinglichen Reallast wegen rückständiger Einzelleistungen in das belastete Grundstück vollstreckt, fällt die Reallast nicht in das geringste Gebot. Sie erlischt mit dem Zuschlag, auch hinsichtlich der erst künftig fällig werdenden Leistungen. An die Stelle der Reallast tritt ein Ersatzanspruch aus dem Versteigerungserlös, §§ 91 Abs. 1 92 Abs. 2 ZVG. Die Höhe des Ersatzanspruchs wird anhand des Jahreswertes der Reallast in Multiplikation mit der auf der Grundlage der allgemeinen Sterbetafel ermittelten voraussichtlichen Lebenserwartung des Berechtigten, höchstens jedoch dem 25fachen Jahresbetrag, ermittelt. Dieser Ersatzanspruch wird sodann nach Bestimmung des Berechtigten angelegt und daraus die dann allerdings nicht mehr wertgesicherte Rente ausgezahlt. Selbst wenn also in der Versteigerung ein ausreichend hoher Erlös erreicht würde, endet die Rente grds. spätestens mit Erreichen des statistischen Lebensendes.[171] Um diese Folge zu vermeiden, werden verschiedene Lösungswege aufgezeichnet:

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Der Rentenberechtigte betreibt nur die Zwangsverwaltung.

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Der Rentenberechtigte geht lediglich aus dem persönlichen Haftungsanspruch nach § 1108 BGB bzw. aus dem schuldrechtlichen Leibrentenanspruch vor mittels eine nachrangig einzutragende Zwangssicherungshypothek.

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Es wird aufschiebend bedingt durch den Tod des Erblassers im Rang nach der Reallast eine nicht abtretbare Grundschuld in geringer Höhe bestellt, die der Absicherung der rückständigen Verbindlichkeiten aus der Reallast dient. Wird aus dieser Grundschuld vollstreckt, fällt die Reallast in das geringste Gebot und bleibt damit bestehen.[172] In der Praxis wird diese Alternative der vorzugswürdige Weg sein.

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Eine weitere Absicherung des Berechtigten liegt in der Vereinbarung einer Verfallklausel. Danach kann der Berechtigte die kapitalisierte Ablöseforderung für die noch ausstehenden Rentenzahlungen[173] geltend machen, wenn der Verpflichtete in Rückstand mit einzelnen Rentenzahlungen gerät.[174] Die Verfallklausel kann allerdings nicht zum dinglichen Inhalt der Reallast gemacht werden.[175] Wenn die Verfallklausel im Grundbuch abgesichert werden soll, müsste dies durch eine Höchstbetragssicherungshypothek oder eine Grundschuld geschehen.

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Formulierungsbeispiel:[176]

Meiner Ehefrau wende ich als Vermächtnis das lebenslange Recht auf Zahlung eines Betrags in Höhe von monatlich … EUR (Rente) zu (Var. 1: …, entfallend bei Eingehung einer neuen Ehe; Var. 2: . . ., höchstens jedoch bis zum …).

Die Rente ist jeweils am ersten Werktag eines Monats zur Zahlung fällig, erstmals mit dem auf meinen Tod folgenden Monat. Die Höhe der Rente verändert sich sowohl in der Zeit vom heutigen Tage bis zu meinem Tode als auch danach, wenn sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex (VIP) auf der jeweils aktuellen Originalbasis um mehr als 10 % geändert hat. Die Rente ändert sich im gleichen prozentualen Verhältnis wie dieser Index; die geänderte Rente ist nach einer solchen Änderung ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres zu zahlen. Eine mehrfache Änderung der Rente ist möglich. Eine auf andere Umstände (etwa die Veränderung des Bedarfs oder Leistungsfähigkeit) gegründete Anpassung findet nicht statt; § 239 FamFG analog ist also ausgeschlossen. (Alt. dauernde Last: Dieser Betrag ist nicht an die Entwicklung eines Preisindex gekoppelt. Bei einer wesentlichen, d.h. 15 % übersteigenden, Veränderung der heutigen Verhältnisse, insbesondere der Bedürfnisse des Vermächtnisnehmers, der Kaufkraft des Geldes oder der Leistungsfähigkeit des Erben, sind Vermächtnisnehmer und/oder Beschwerter entsprechend § 239 FamFG berechtigt, eine entsprechende Anpassung der monatlichen Zahlung für die Zukunft schriftlich zu verlangen. (Ggf.: Verlässt der Vermächtnisnehmer das vermachte Familienheim, führt ein dadurch ausgelöster Mehrbedarf jedoch zu keiner Anpassung, es sei denn, der Erbe hätte den Wegzug zu vertreten). Die Verpflichtung ist vererblich; beim Tod des Berechtigten etwa noch rückständige Zahlungen sind jedoch nicht vererblich und werden bereits jetzt erlassen.)

Die Erben sind verpflichtet, die Rentenzahlungsverpflichtung innerhalb dreier Monate nach meinem Tode durch Eintragung einer Rentenreallast im Grundbuch auf meinem Grundstück …, derzeit vorgetragen im Grundbuch des Grundbuchamts … in …, Blatt …, dinglich zu sichern. Zum dinglichen Inhalt der Reallast ist zu erheben, dass dem Beschwerten und den Erben ein Leistungsverweigerungsrecht als Einrede zusteht, wenn der Rentenbetrag geleistet wurde und dass das Stammrecht der Leibrente erst 30 Jahre nach dem gesetzlichen Beginn bzw. Neubeginn der Verjährung verjährt. Der Beschwerte hat sich wegen seiner schuldrechtlichen Rentenverpfllichtung und die Erben haben sich wegen der dinglichen und persönlichen Ansprüche aus der Rentenreallast in Höhe eines Ausgangsbetrags von … EUR monatlich und der vereinbarten Änderungen, die sich aus der Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland ergeben, ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach meinem Tode der sofortigen Zwangsvollstreckung aus notarieller Urkunde zu unterwerfen, wobei vollstreckbare Ausfertigung auf Antrag des Gläubigers ohne weitere Nachweise erteilt werden kann.

Die Erben sind weiter verpflichtet, zur Sicherung etwaiger rückständiger Ansprüche aus der Rentenzahlungsverpflichtung zugunsten der Vermächtnisnehmerin im Rang nach der Reallast eine Grundschuld ohne Brief nach Maßgabe des § 800 ZPO, die nur mit Zustimmung des Eigentümers abtretbar ist, i. H. v. … EUR nebst 18 % Zinsen hieraus und 5 % Nebenleistung ab dem Tag der Eintragung eintragen zu lassen.

Die Rentenberechtigte kann anstelle der Reallast einen Ablösebetrag in einer Summe verlangen, wenn über das Vermögen des Grundstückseigentümers das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wurde, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in den betroffenen Grundbesitz eröffnet wird oder ein Zahlungsrückstand von mehr als sechs Monatsbeträgen entsteht. Die Höhe der Ablösesumme ist zu ermitteln als Gegenwartswert der künftigen Leistungen auf Lebenszeit (die Lebenserwartung ist dabei nach den jeweils neuesten allgemeinen Sterbetafeln und der Abzinsungsprozentsatz mit zwei Prozentpunkten über dem dann geltenden Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu bewerten) zuzüglich etwaiger Rückstände. Die Erben sind verpflichtet zur Sicherung dieses Ablösebetrags die Eintragung einer zinslosen Buchgrundschuld nach Maßgabe des § 800 ZPO über … EUR für den Reallastberechtigten im Rang nach der Reallast und im Gleichrang mit der vorgenannten Grundschuld zu bewilligen und zu beantragen. Die Reallast ist ihrerseits auflösend bedingt durch den Erhalt des Ablösebetrags, was zum dinglichen Inhalt der Reallast zu machen ist.

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