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a) Bedingung

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Letztwillige Verfügungen können grundsätzlich mit Bedingungen verbunden werden. Die §§ 2074–2076 BGB setzen dies voraus. Die Bedingung kann in einem Umstand bestehen, den niemand beeinflussen kann (Zufallsbedingungen) oder der vom Willen des Bedachten abhängt (Potestativbedingungen). Die Bedingung kann auflösend oder aufschiebend bedingt sein, § 158 Abs. 1 und 2 BGB.[86]

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Eine aufschiebend bedingte Erbeinsetzung führt zwingend zur Vor- und Nacherbfolge, auch wenn der Erblasser dies nicht anordnen wollte (sog. konstruktive Vor- und Nacherbfolge).[87] Im Zweifel sind die gesetzlichen Erben des Erblassers als Vorerben berufen, § 2105 Abs. 1 BGB. Hat der Erblasser den Erben unter einer auflösenden Bedingung eingesetzt, führt der Eintritt der Bedingung zwingend zur Nacherbfolge. Der Erbe ist damit – zum Eintritt der Bedingung auflösend bedingter Vollerbe und aufschiebend bedingter Vorerbe.[88] Aufschiebend bedingte Nacherben sind im Zweifel die gesetzlichen Erben des Erblassers zum Zeitpunkt des Bedingungseintritts, § 2104 BGB. Problematisch ist, dass auch für den aufschiebend bedingten Nacherben die Kontroll-, Sicherungs- und Mitwirkungsrechte der §§ 2113 ff. BGB gelten.[89]

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Im Unternehmertestament wird eine Bedingung oftmals als Verwirkungsklausel ihren Niederschlag finden. Die Verwirkungsklausel kann allgemein oder speziell ausgestaltet sein. Bei der allgemeinen Verwirkungsklausel setzt der Erblasser ganz allgemein die Zuwendung unter die auflösende Bedingung, dass sich der Bedachte in irgendeiner Weise seinem letzten Willen widersetzt.[90]

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Formulierungsbeispiel:

Für den Fall, dass sich … in irgendeiner Weise gegen mein Testament auflehnen sollte, so werden er und seine Abkömmlinge enterbt.

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Die Streitanfälligkeit einer solchen allgemeinen Verwirkungsklausel ist naturgemäß hoch, da nicht genau bestimmt ist, welches Verhalten die Klausel auslöst. Zweifelhaft sind insbesondere die Fälle, in denen ein erbrechtlich Übergangener eine letztwillige Verfügung anficht mit dem Argument, der Testator sei testierunfähig gewesen oder habe sich geirrt.[91] Hier lehnt sich der Anfechtende nicht gegen den Inhalt des Testaments, sondern gegen dessen Zustandekommen auf. Zumindest für den in wirtschaftlicher und steuerlicher Hinsicht sensiblen Bereich der Unternehmensnachfolge ist daher von einer solchen von erheblichen Unwägbarkeiten geprägten Klausel gänzlich abzuraten.

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Bei den speziellen Verwirkungsklauseln setzt der Erblasser dem Bedachten genaue Verhaltensregeln und ordnet für den Fall des Verstoßes als Sanktion den Verlust der Zuwendung an (z.B. Wiederverheiratungsklauseln). Die in einem Unternehmertestament wohl gebräuchlichste spezielle Verwirkungsklausel will den Vollzug einer Auflage sichern (z.B. Auflage über das Unternehmen nicht zu verfügen oder das ererbte Unternehmen umzuwandeln, vgl. hierzu Rn. 248, 79). Oft soll eine spezielle Verwirkungsklausel auch den Bestand post- oder transmortaler Vollmachten sichern, etwa dadurch, dass die Erbeinsetzung auflösend bedingt ist durch den Widerruf der Vollmacht. Auf diese Weise kann auch die Erteilung von Vollmachten, z.B. an den Testamentsvollstrecker, erzwungen werden (vgl. hierzu Rn. 222).

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Praxishinweis:

Ein Unternehmenserblasser sollte Bedingungen weitestgehend vermeiden. Die damit verbundene konstruktive Vor- und Nacherbfolge führt im unternehmerischen Bereich zu erheblichen Nachteilen (vgl. Rn. 197). Darüber hinaus kann die Anordnung einer Bedingung dazu führen, dass der Erbe im Ergebnis gar nichts erhält. Tritt eine auflösende Bedingung nämlich erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 2332 BGB ein, muss der Erbe den Nachlass herausgeben und kann nicht mal mehr seine Pflichtteilsansprüche geltend machen. Nicht zuletzt hat das BVerfG generell die Wirksamkeit von Bedingungen in Frage gestellt, wenn sie zu einer unzulässigen Beschränkung der Entscheidungsfreiheit des Bedachten führen können[92] – ein weiterer Unsicherheitsaspekt, der zu zurückhaltender Verwendung von Bedingungen gerade in Unternehmertestamenten raten lässt. Alternativ zu einer Bedingung kommen aufschiebend/auflösend bedingte Vermächtnisse in Betracht, die wegen ihrer weitestgehend nur schuldrechtlichen Wirkung bedeutend flexibler sind (vgl. hierzu Rn. 91 ff.).

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