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d) Das Nießbrauchsvermächtnis
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Der Nießbrauch an einem Einzelunternehmen kann vermächtnisweise in verschiedenen Formen zugewendet werden:[118]
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Der Vermächtnisnehmer erlangt den vollen dinglichen Nießbrauch am einzelkaufmännischen Unternehmen mit vollem unmittelbaren Besitz am Betriebsvermögen (Unternehmensnießbrauch mit Unternehmerstellung oder echter Unternehmensnießbrauch).
109
Der Vermächtnisnehmer erhält einen schlichten Ertragsnießbrauch am Unternehmen.
110
Der Vermächtnisnehmer erlangt lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch (Nutzungsvermächtnis) gegen den Erben auf den ganzen oder teilweisen Reinertrag des Unternehmens.