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ОглавлениеKapitel 1
Technische Versicherungen
Allgemein
Technische Versicherungen sind eine Untergruppe der Sachversicherung, unter der Versicherungen zur Deckung technischer Risiken im wörtlichen Sinn eingeordnet werden.
Im Gegensatz zur allgemeinen Sachversicherung zeichnen sich technische Versicherungen mehrheitlich durch Versicherung spezifisch benannter Sachen gegen alle unvorhergesehenen Sachsubstanzschäden aus, soweit kein expliziter Ausschluss vorliegt (Prinzip der unbenannten Gefahren, Allgefahrenversicherung).
Dazu zählen die Versicherung betriebsbereiter technischer Anlagen gegen Sachschäden und/oder gegen Vermögensschäden, die Versicherung von Bauwerken oder sonstiger technischer Anlagen während der Errichtungsphase gegen Sachschäden, die Versicherung technischer Anlagen gegen Sachschäden aus Herstellungs- oder Ausführungsfehlern sowie während der Garantiezeit.
Technische Versicherungen in Deutschland:
-Montageversicherung | (AMoB) |
-Bauleistungsversicherung | (ABN / ABU) |
-Maschinengarantieversicherung | (MGar) |
-Maschinenversicherung | (AMB) |
-Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung | (AMBUB) |
-Baugeräteversicherung | (ABMG) |
-Elektronikversicherung | (ABE) |
Internationale Technische Versicherungen nach Münchener Rück:
-Montageversicherung | (erection all risk = EAR) |
-Montage–Betriebsunterbrechungsversicherung | |
-Bauleistungsversicherung | (contractor´s all risk = CAR) |
-Bauleistung – Betriebsunterbrechungsversicherung | |
-Comprehensive Project Insurance | (CPI) |
-Maschinenversicherung | |
-Comprehensive Machinery Insurance | (CMI) |
Weitere Deckungen:
-Builders Risk (USA)
Folgende Vertragsformen können bei den Technischen Versicherungen vorkommen:
Einzelvertrag (EV)
Ein VN schließt für eine bestimmte Maschine (o.ä.) einen durchlaufenden Vertrag ab.
Rahmenvertrag (RV)
Mit einem Rahmenvertrag wird die Vertragsform für einzelne Risiken einheitlich festgelegt. Der Versicherungsnehmer (VN) ist nicht zur Anmeldung verpflichtet. Die Vertragsform bietet sich an, wenn eine Vielzahl einzelner Risiken von Fall zu Fall versichert werden sollen. Versicherbare Objekte müssen vor Risikobeginn angemeldet werden.
Generalvertrag (GV)
Wie beim RV wird der Inhalt von Einzelverträgen einheitlich festgelegt. Anders als beim RV ist der VN beim GV zur Anmeldung sämtlicher versicherbaren Objekte verpflichtet. Auch hier erfolgt eine Anmeldung mit entsprechendem Anmeldeformular der versicherten Objekte.
Umsatzvertrag (UV)
Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus dem Umsatz der VN für einen festgelegten Zeitraum. Der UV dient der Vereinfachung bei der Risikoerfassung, wenn die einzelnen versicherbaren Objekte nicht wie beim RV/GV deklariert werden können. Die Zusammensetzung des Umsatzes muss zweifelsfrei definiert sein.
Lohnsummenvertrag (LV)
Anwendung wie beim UV, wenn einzelne versicherbare Objekte nicht deklariert werden können. Berechnungsgrundlage ist jedoch die Lohn- und Gehaltssumme der VN für einen festgelegten Zeitraum. LV zum Beispiel, wenn nur Monteure der VN zu De- und Remontage von Maschinen eingesetzt werden und die Maschine selbst nicht zum Bestand der VN gehört.
Zu beachten:
Da beim UV und LV keine Einzelanmeldung der Risiken erfolgt, ist es üblich, dass die Ersatzleistung für jeden einzelnen Schadenfall begrenzt wird (Haftungslimit).
Bauleistung
Die Bauleistungsversicherung soll das Bauvorhaben gegen unvorhergesehene Schäden an versicherten Bauleistungen absichern.
Hierbei wird zwischen 2 Produkten unterschieden.
Absicherung der Bauleistung für Auftraggeber (= ABN) oder für den Unternehmer (=ABU).
In vielen Punkten sind sowohl diese Bedingungswerke als auch die dazu gehörigen Klauseln vergleichbar.
ABN (Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber)
Mit der Bauleistungsversicherung wird dem Bauherrn eine Art Vollkaskoschutz angeboten.
Versichert sind alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für Neu- oder Umbaumaßnahmen im allgemeinen Hochbau einschließlich der Einrichtungsgegenstände, soweit sie wesentliche Gebäudebestandteile darstellen, sowie die Außenanlagen.
Ingenieur- und Tiefbauten können analog zu Hochbauten versichert werden. Diese Deckung kann für Auftragnehmer und Auftraggeber unter Einschluss der am Bau Beteiligten (auch ARGE) abgeschlossen werden.
Versichert ist der zu erstellende Gebäudeneubau (bzw. die Ingenieur- oder Tiefbaumaßnahme) während der Bauzeit gegen unvorhergesehene eintretende Schäden oder Zerstörungen, wie z.B. durch:
• Höhere Gewalt und Elementarereignisse wie Erdbeben, Erdrutsch, Überschwemmung und Hochwasser
• Ungewöhnliche Witterungseinflüsse durch Sturm, Hagel, Frost
• Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit sowie Böswilligkeit dritter Personen
• Mutwillige und vorsätzliche Beschädigung und Zerstörung durch unbekannte Personen
• Fehler bei der Bauausführung und mangelnde Bauaufsicht
• Folgeschäden durch Konstruktions- und Materialfehler sowie fehlerhafte statische Berechnungen
Die Versicherungsdauer in der Bauleistungsversicherung erstreckt sich meistens bis zur Bezugsfertigkeit, i.d.R. maximal aber 18 bis 24 Monate.
Ferner ist der Diebstahl von fest verbundenen Bestandteilen versichert.
Ein bereits montierter Heizkörper gilt als versichert, während noch nicht montierte Heizkörper nicht versichert sind.
Aber auch die Bauleistungsversicherung hat ihre Grenzen. Sie leistet keine Entschädigung bei nicht fachgerecht hergestellten Leistungen.
Versicherte Sachen
Alle Bauleistungen, Baustoffe und Bauteile für Neubau- oder Umbaumaßnahmen, einschließlich
• Einrichtungsgegenstände, soweit sie wesentliche Gebäudebestandteile darstellen,
• Außenanlagen mit Ausnahme von Gartenanlagen und Pflanzungen.
Nicht versicherte Sachen
• Maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke
• Einrichtungsgegenstände, die keine wesentlichen Gebäudebestandteile darstellen
• Baugeräte, Kleingeräte und Handwerkzeuge
• Baustelleneinrichtungen sowie Akten, Zeichnungen und Pläne
• Sonstige Sachen, die nach den ABMG versicherbar sind
• Fahrzeuge aller Art
Versicherte Gefahren
Unvorhergesehene Zerstörungen oder Beschädigungen der versicherten Sachen z.B. durch
• ungewöhnliche Witterungseinflüsse
• Einflüsse durch Dritte, kriminelle Akte
• Böswilligkeit, Sabotage
• Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit
Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
Sofern vereinbart (!) leistet der Versicherer Entschädigung für
• Diebstahl nicht eingebauter Teile (was sich aber in der Praxis als durchaus schwierig erweist)
• Brand, Blitzschlag, Explosion (in der Praxis ebenfalls unerwünscht, da hier i.d.R. Abgrenzungsschwierigkeiten zu einer z.B. bestehenden Feuerrohbauversicherung entstehen können).
• Innere Unruhen, Streik, Aussperrung.
Nicht versicherte Gefahren
Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch
• mangelhafte Herstellung von Bauleistungen
• normale Witterungseinflüsse
• Krieg, Bürgerkrieg, hoheitliche Eingriffe
Versicherungssumme
Versicherungssumme ist die vertragliche Bausumme aller Bauleistungen.
Dazu zählen auch
• versicherte Außenanlagen
• und der Wert aller Lieferungen von Baustoffen und Bauteilen
• sowie Eigenleistungen und Lieferungen des Auftraggebers.
Die Versicherungssumme ist zunächst vorläufig. Die endgültige Festlegung erfolgt nach Ende der Haftung auf Grundlage der tatsächlichen Bausumme.
Ermittlung Versicherungssumme
Basis ist die vertragliche Bausumme / ggf. ohne Mehrwertsteuer, sofern der VN hierzu die Möglichkeit hat.
Darin müssen enthalten sein der Neuwert:
• der Baustoffe und Bauteile
• der Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe
die sowohl vom VN als auch vom Auftraggeber geliefert / erbracht werden.
Geltungsbereich
Ausschließlich die benannte Baustelle gilt als versichert.
Schadensfallleistung
Geleistet wird der Ersatz von notwendigen Kosten, um die Schadenstelle aufzuräumen und einen Zustand wiederherzustellen, der dem unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.
ABU (Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen)
Die Bauleistungsversicherung für Unternehmer schützt vor den Folgen durch Sachschäden an versicherten Bauleistungen oder an sonstigen versicherten Sachen.
Versicherungsnehmer bzw. Versicherte können sein:
• Bauunternehmer
• Subunternehmer
• Auftraggeber nach Vereinbarung
Der Versicherungsschutz entspricht i.d.R. den Gefahren, die der Bauunternehmer tragen muss, also gemäß der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).
Besondere Vereinbarungen mit dem Bauherrn sind hier mit dem entsprechenden Versicherer individuell abzustimmen!
Auf besonderen Antrag (!) können versichert werden:
• Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
• zusätzliche Aufräumungskosten
• Schadensuchkosten
• Baugrund und Bodenmassen
• Arbeitszeitzuschläge, Eil- und Expressfrachten
• Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
• Altbauten, u. a. gegen Einsturz
• außergewöhnliche Witterungseinflüsse
Versicherte Sachen
Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen für die Errichtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens einschließlich aller zugehörigen Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.
Zusätzlich versicherbare Sachen
Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert
• Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil der Bauleistungen sind
• Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind.
Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
• Wechseldatenträger
• bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände
• maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke
• Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile
• Kleingeräte und Handwerkzeuge
• Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen
• Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen
• Fahrzeuge aller Art
• Akten, Zeichnungen und Pläne
• Gartenanlagen und Pflanzen
Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
Sofern vereinbart (!), leistet der Versicherer Entschädigung für
• Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
• Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von
o ungewöhnlichem Hochwasser
o außergewöhnlichem Hochwasser
Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
• Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen
• Verluste von versicherten Sachen
• Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung
für Schäden
• durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
• durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss
• Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist
• durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern
• durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung.
Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen.
• während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als __ Monat(e) gedauert hat
• durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle* beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden
• durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand
• durch Innere Unruhen
• durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand
• durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
*Anmerkung: Baustoffe können in Deutschland von mehreren Firmen oder Instituten geprüft werden. Unter anderem haben sich viele Technische Hochschulen dieser Aufgabe gewidmet. Wichtig ist, dass das geprüfte Teil neben einem CE-Kennzeichen auch über ein Ü-Zeichen verfügt.
Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche.
Sofern vereinbart (!), besteht Versicherungsschutz auch auf den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlich getrennten Bereichen.
Versicherungswert
Der Versicherungswert für die versicherte Bauleistung ist der endgültige Kontraktpreis, der sich aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber ergibt und mindestens den Selbstkosten des Unternehmers zu entsprechen hat.
Für im Kontraktpreis nicht enthaltene Baustoffe, Bauteile, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe ist deren Neuwert einschließlich der Kosten für Anlieferung und Abladen einzubeziehen.
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.
Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswertes vereinbart.
Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung.
Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.
Klauseln ABN und ABU
Ohne auf die einzelnen textlichen Inhalte eingehen zu wollen, führe ich hier zumindest mal die denkbaren Klauseln zu den einzelnen Bedingungswerken auf. Es gibt folgende Unterschiede:
ABN-Klauseln | ABU-Klauseln | |
Versicherte Sachen: | ||
Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz | 5155 | 6155 |
Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel | 5180 | Nicht vorhanden |
Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden | 5181 | Nicht vorhanden |
Versicherte Gefahren: | ||
Repräsentanten | 5232 | 6232 |
Innere Unruhen | 5236 | 6236 |
Streik, Aussperrung | 5237 | 6237 |
Radioaktive Isotope | 5254 | 6254 |
Aggressives Grundwasser | 5256 | 6256 |
Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit; Risse im Beton | 5257 | 6257 |
Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird | 5260 | 6260 |
Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge | 5266 | 6266 |
Nachhaftung (erweiterte Deckung) | 5290 | 6290 |
Nachhaftung | 5291 | 6291 |
Versichertes Interesse: | ||
Einschluss von Auftraggeberschäden | Nicht vorhanden | 6364 |
Tiefbau-Auftraggeber als Versicherungsnehmer | Nicht vorhanden | 6365 |
Entschädigung: | ||
Schäden infolge von Mängeln | 5761 | 6761 |
Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und Stollenarbeiten | Nicht vorhanden | 6763 |
Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren | 5793 | 6793 |
Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren (Jahresverträge) | 5794 | 6794 |
Begrifflichkeiten
Was versteht man unter Außenanlagen und welche sind versichert?
Außenanlagen sind Bauleistungen außerhalb des Bauwerkes einschließlich der Verbindung der Versorgungsleitungen mit den Erschließungsanlagen.
Was ist Baugrund?
Zum Baugrund gehören die unterschiedlich gelagerten, häufig gewachsenen Schichten des Untergrundes und speziell der Teil desselben in oder auf dem das Bauwerk errichtet wird.
Was sind Bodenmassen?
Bodenmassen sind Böden jeder Art, die zum Zwecke des Bauens abgetragen oder zum Auffüllen und Gestalten angefahren werden, wie z.B. loses Gestein, Ton, Lehm, Kies, Sand, wasserhaltiger Boden, Mutterboden.
Sind Schäden "an" Baugrund und Bodenmassen versichert?
Baugrund und Bodenmassen sind nur versichert, soweit sie Bestandteil der Bauleistungen sind oder wenn dies besonders vereinbart ist.
Selbst durch besondere Vereinbarungen können sie nur gegen unvorhergesehene Schäden durch Einwirkung "von außen" versichert werden.
Ein Bedürfnis für diesen Einschluss besteht z.B. bei Hanglage der Baustelle. Falls Baugrund und Bodenmassen z.B. von außerhalb der Baustelle geliefert werden, ist ggf. beim Fortspülen derselben auch ihre Substanz zu ersetzen.
Die Substanz wird dagegen nicht schon Bestandteil der versicherten Bauleistung, wenn die Oberfläche bearbeitet wurde, wie z.B. bei Baugrubensohlen und Böschungen. Wird eine Böschung unvorhergesehen zerstört, ersetzt der Versicherer nur die Kosten der Oberflächenwiederherstellung, nicht jedoch die Kosten für nachzulieferndes Material.
Was sind Schäden "aus" Grund und Boden? Ein Beispiel für einen Schaden "aus" Grund und Boden ist die nachträgliche Schiefstellung eines Bauwerkes aufgrund von Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrundes.
Was versteht man unter Gründungsmaßnahmen? Gründungsmaßnahmen sind erforderlich, um die Standsicherheit eines Bauwerkes zu gewährleisten.
Deshalb müssen die Bauwerkslasten in einen tragfähigen Untergrund abgeleitet werden. Das heißt, die Aufstandsfläche muss groß genug sein, um die vom Bauwerk übertragenen Lasten aufnehmen zu können.
Altbausanierungen / An- oder Umbauten
[exemplarisch nach den ABN]
Was sind Altbauten und wie können diese mitversichert werden? Altbauten sind bereits bestehende Gebäude, wie z.B. Nachbargebäude, an denen unmittelbar eine nach § 1 Nr. 1 ABN versicherte Bauleistung ausgeführt wird.
Wichtig sind hierbei vor allem 2 Fragen:
• Wird durch die aktuelle Maßnahme in die tragende Konstruktion des bereits bestehenden Objekts eingegriffen oder nicht?
• Handelt es sich bei dem Altbau um ein denkmalgeschütztes Objekt?
Hier sind für die Versicherung der Neubauleistung und die Mitversicherung des Altbaus folgende Informationen wichtig:
• Ist im Schadenfall die denkmalgeschützte Substanz gefährdet?
• Müssen bei der Schadenbehebung spezielle (ursprüngliche) Materialien verwendet werden?
• Ist die Materialbeschaffung möglich? Wenn ja, zu welchen Bezugskosten?
• Behördliche Auflagen beim Wiederaufbau?
• usw.
In der Regel werden derartige Baumaßnahmen im Vorfeld durch den Versicherer besichtigt.
Wichtig: Ausreichende Bemessung der Erstrisikosummen, da diese gerade im Altbau-Bereich schnell erschöpft sein können.
Ferner sollten die Klauseln TK 5155, TK 5180 sowie TK 5181 vereinbart werden.
TK 5155 | Mitversicherung der Altbauten gegen Einsturz |
Versicherte Sache: | Altbauten, soweit an ihnen unmittelbar nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 ABN 2008 versicherte Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden, durch die |
• in die tragende Konstruktion eingegriffen wird | |
• oder durch die sie unterfangen werden. | |
Versicherungssumme: | Erstrisikosumme, die den maximal zu erwartenden Schaden (Einsturz oder Teileinsturz) durch unmittelbare Eingriffe in die tragende Substanz oder Unterfangungen abdecken sollte inkl. Aufräumungskosten. |
Hinweis: | TK 5155 kann sowohl für eigene Objekte als auch für ein Nachbarobjekt, dass im Zuge der Bauarbeiten unterfangen wird, abgeschlossen werden. |
TK 5180 | Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschaden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswassers, Sturm und Hagel |
sowie | |
TK 5181 | Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschaden |
[Klauseln 5180 + 5181 sind inhaltlich gleichlautend, aber aufgrund der unterschiedlichen mitversicherten Gefahren werden in der Praxis abweichende Selbstbehalte vereinbart!] | |
Versicherte Sache: | Altbauten, soweit an ihnen nach Abschnitt A $ 1 Nr. 1 ABN 2008 versicherte Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden. |
Sofern vereinbart: | |
• Medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen• Stromerzeugungsanlagen (z.B. Photovoltaik)• Datenverarbeitungsanlagen (z.B. Server) und sonstige selbstständige Anlagen, die unabhängig von der Nutzung des Objektes funktionieren• Maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke• Aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete Bauteile sowie Bestandteile mit unverhältnismäßig hohem Kunstwert (z.B. stuckierte oder bemalte Decken und Wandflächen, Jugendstilfenster, Steinmetzarbeiten, künstlerisch gestaltete Geländer, Türen, Brunnen, wertvolle Vertäfelungen, Fußböden etc.) | |
Versicherungssumme: | Ortsüblicher Neubauwert der Altbausubstanz nach der Entkernung. |
Hinweis: Lediglich die Klausel 6155 (also analog 5155 ABN) gibt es für das ABU-Bedingungswerk auch!
Besteht über die nachfolgenden Klauseln eine Ersatzpflicht?
Besteht über die nachfolgenden Klauseln eine Ersatzpflicht?
CAR / Maintenance
Die CAR (contractor´s all risk) ist die internationale Variante der Bauleistungsversicherung.
Sie beginnt mit der Aufnahme der Bauarbeiten, endet mit der Abnahme/Inbetriebnahme und kann durch eine Maintenance Deckung erweitert werden.
Der Deckungsschutz umfasst auf All Risk-Basis alle Schäden, die plötzlich und unvorhergesehen an den versicherten Sachen eintreten, sowie an:
• Hoch- und Industriebauten
• Straßen, Eisenbahnanlagen und Flughäfen
• Brücken, Dämme, Tunnel usw.
Montagen von Maschinen, Anlagen und Stahlkonstruktionen können mitversichert werden, soweit deren Anteil weniger als 50% der Gesamtversicherungssumme ausmacht.
Maintenance-Periode
Die CAR Deckung ist erweiterbar auf eine zu definierende Deckung für den Zeitraum der (Garantie) Instandhaltung (i.d.R. 2 Jahre).
Hierbei unterscheidet man hinsichtlich der Maintenance Deckung zwischen:
• Visite Maintenance (Standard)
Haftung des Versicherers ist beschränkt auf Verlust/Schäden, die der Versicherungsnehmer während der Maintenance Periode bei der Ausführung seiner vertraglichen Pflichten an der versicherten Sache verursacht
• Extended Maintenance
In Erweiterung zur Maintenance Visits werden auch Schäden ersetzt, deren Ursache aus der Bauzeit herrührt.
CAR / EAR-Deckung
Die internationale Variante einer Bauleistungsversicherung für (Groß)Projektdeckungen
Montage
Versichert werden können Konstruktionen aller Art (Maschinen, maschinelle Anlagen und elektrische Einrichtungen) während der Neu-, De- oder Remontage und bei Umbauten.
Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Montageausrüstung, sowie fremde Sachen im Gefahrenbereich, ist möglich.
Versicherungsschutz besteht für unvorhergesehene Schäden an diesen Konstruktionen und Maschinen insbesondere durch:
• Fehler in der Berechnung und Konstruktion
• Höhere Gewalt und elementare Naturereignisse (Feuer, Blitzschlag, Sturm, Hagelschlag, Frost, Hochwasser, Erdrutsch, Erdbeben)
• Fahrlässigkeit, Ungeschicklichkeit, Böswilligkeit und Handlungen Dritter
Montage ist eine Tätigkeit, durch die bewegliche Sachen miteinander oder mit Grundstücken verbunden werden.
Welche Objekte können versichert werden? Als Montageobjekt - neu oder gebraucht - können versichert werden:
• Konstruktionen aller Art
• Maschinen, maschinelle und elektronische Einrichtungen
• Zugehörige Reserveteile
Hinweis: I.d.R. bekommen Versicherer „kalte Füße“, wenn es um die De- und Remontage von gebrauchten Maschinen geht. Das Risiko, dass die „alte“ Maschine am neuen Standort nicht mehr läuft, ist recht hoch. Grund: Schon leichte Abweichungen im Millimeterbereich können zu Undichtigkeiten oder zu einer Unwucht führen.
Montageausrüstung
Montageausrüstungen sind die für die Durchführung einer Montage erforderlichen Sachen, mit Ausnahme des eigentlichen Montagegenstands.
Montageausrüstung ist nur dann versichert, wenn dies vereinbart ist und Versicherungssummen (Neuwert) gebildet sind.
Fremde Sachen
Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Montageobjektes oder der Montageausrüstung und außerdem nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder des Schadenverursachers sind.
Fremde Sachen sind nur im Rahmen der Klauseln 2a und 2b versichert, sofern der VN haftbar gemacht werden kann.
Fremde Sachen können auf "Erstes Risiko" versichert werden.
Welches Interesse kann versichert werden?
Das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller (Bauherr) beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer.
Das Interesse des Bestellers kann auf Antrag mitversichert werden.
Versicherungssumme Versichert werden sollte der volle Kontraktpreis / Auftragswert, Neuwert der Maschinen zuzüglich aller Nebenkosten wie Montage, Transport, Verpackung, Zoll, Leistungen, die nicht im Auftragswert enthalten sind, aber von einem anderen Unternehmen oder Auftraggeber selbst erbracht werden.
Der Kontraktpreis wird zwischen Unternehmer und Besteller eines Montageobjektes im Kauf- bzw. Liefervertrag vereinbart.
Er muss sämtliche Lieferungen und Leistungen enthalten und ist der am besten nachvollziehbare Maßstab für die Bemessung der Versicherungssumme.
Beginn der Haftung
Die Haftung beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens nach dem Abladen der versicherten Sachen vom Montageplatz.
Tipp: An dieser Stelle bietet sich an, mit dem VN über das Thema Transportversicherung zu reden. Wie ist die anzuliefernde Ware auf dem Weg zu der Baustelle gegen Transportschäden versichert?
Was versteht man unter Erprobung?
Die Erprobung ist die am meisten schadenanfällige Phase in der Montage. Hierbei wird das Objekt (oder Teile davon) nach erfolgtem Zusammenbau zum ersten Mal in der tatsächlichen Funktionsfähigkeit getestet.
Aufgrund des erhöhten Risikos ist es unerlässlich, den Beginn der Erprobung zu definieren, um entsprechend höhere Selbstbehalte und Prämien einkalkulieren zu können.
Anlagentyp | Die Erprobung (der Probebetrieb etc.) beginnt mit |
Kessel, Müllverbrennung (Kessel, Gasturbine) | dem ersten Zünden |
Chemieanlagen, Raffinerien, Zuckerfabriken, Papiererzeugung, Papiermaschine | dem ersten Zünden von Rohstoff |
Schmelzöfen, Hochofenanlagen, Koksofenanlagen | dem ersten Befüllen mit Rohstoff bzw. Kohle |
Silo, Tank, Rohrleitung | der ersten Befüllung mit Lagergut bzw. Transportgut |
Kraftmaschinen (Verbrennungsmotoren) | dem ersten Drehen aus eigener Kraft |
Scheren, Pressen, Stanzen, Walzwerk, Arbeitsmaschine, Stranggussanlage | der ersten Zuführung des Rohmaterials |
Turbogenerator | der ersten Beaufschlagung mit Dampf |
Wasserkraftanlagen, Kühlwasserpumpen | dem ersten Betrieb mit Wasser |
Elektrische Einrichtungen wie Freileitungen, Kabel, Schaltanlagen, E-Motoren, Trafos | dem ersten Anlegen von Spannung |
Schienenfahrzeuge | der ersten Fahrt mit eigenem Antrieb |
Ein paar wichtige Details zur…
Montageversicherung: | Versicherungssumme = Kontraktpreis |
Ist die ideale Ergänzung zu jeder Betriebshaftpflicht in Punkto „Bearbeitungsschäden“. | |
Bei Großprojekten mit 2 oder 3 Jahren Bauzeit unbedingt individuelle Vereinbarung mit dem Versicherer treffen, dass im Schadenfall kein Abzug für die zuerst (und somit am ältesten) montierten Teilen vorgenommen wird. |
Tipp: Greift eine Firma aufgrund des Montageumfanges auf Geräte (z.B. Hallenkran) des Auftraggebers zu, sollte man dies auch in der Angebotserstellung entsprechend berücksichtigen!
Die Versicherungssumme wird wie oben beschrieben gebildet, aber zusätzlich sollte man auch eine Erstrisikosumme für „Fremde Sachen“ / Sachen im Gefahrenbereich berücksichtigen. Ein vorhandener Hallenkran wird als "Hilfsmittel / Werkzeug" für die Montage genutzt, d.h. es spielt für die Deckung keine Rollen. Wenn aber durch ein Montageschaden an den versicherten Sachen der Hallenkran mit beschädigt wird, ist dieser nur im Rahmen von "Fremden Sachen" mitversichert.
Derartige Schäden werden sich nur schwer (wenn überhaupt) über die Betriebshaftpflicht decken lassen (Ausschluss: „geliehen, gemietet, gepachtet“). Ergänzend zu den versicherten Sachen (Montage) sind auch fremde Sachen versichert.
Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Montageobjekts oder der Montageausrüstung und nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder desjenigen Versicherten sind, der den Schaden verursacht hat.
Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine Sachen trotzdem als fremde Sachen.
Ergänzend zu den versicherten Gefahren leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden an fremden Sachen,
a) wenn sie innerhalb des Versicherungsortes durch eine Tätigkeit beschädigt oder zerstört werden, die anlässlich der Montage durch den Versicherungsnehmer oder in dessen Auftrag an oder mit ihnen ausgeübt wird. Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so besteht Versicherungsschutz auch für Schäden durch eine Montagetätigkeit, die durch den Besteller oder in dessen Auftrag ausgeübt wird;
b) die auch ohne eine Tätigkeit an oder mit ihnen beschädigt oder zerstört werden, soweit der Versicherungsnehmer vertraglich über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus für solche Schäden haftet.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Unternehmen als Schadenverursacher von einem Dritten in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen des Bestellers, die dieser selbst verursacht.
Fremde Sachen sind bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert, z.B. 50.000 € oder 100.000 €, je nach Größe des Montageprojektes.
Maschinenversicherung
[Angaben beziehen sich auf die AMB 2011]
Versicherbar sind stationäre Maschinen, maschinelle Einrichtungen aller Art sowie sonstige technische Anlagen.
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Versicherungswert ist der Neuwert.
Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
Zusätzlich versicherbare Sachen
Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert:
a) Zusatzgeräte, Reserveteile und Fundamente versicherter Sachen
b) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
Hinweis: Der Einschluss von Zusatzgeräten, Reserveteilen und Fundamenten ergibt insofern Sinn, da im Schadenfall z.B. die neue Maschine ggf. größer oder schwerer als die alte Maschine sein kann. Somit müsste dann auch das Fundament geändert werden, was dann – wenn es eingeschlossen wäre – schadenbedingt ebenfalls reguliert werden würde. Bei Zusatzgeräten und Reserveteilen bietet sich der Einschluss an, da diese dann z.B. bei Transportschäden ebenfalls mitversichert sind.
Zusatzgeräte können sein:
• Tiefenlöffel und Grabkörbe für Bagger
• Spundwandgreifer
• Siebschaufel für Radlader
• Abbruchhammer
• Betonschere
• Zusätzliche Bohrwerke
• Ballastgewichte für Krananlagen
Reserveteile können sein:
• Hubgabeln
• Teile mit besonders langer Lieferzeit (z.B. Getriebe)
Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versichertem Sachschaden an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an
• Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen
• Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen
• sofern vereinbart Ölfüllungen von versicherten Turbinen
Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
• Wechseldatenträger
=> Disketten, CDs, Wechselfestplatten, Streamerbänder
• Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel
=> Hilfs- und Betriebsstoffe
• Brennstoffe (Gas, Diesel, Heizöl, Benzin usw.)
• Fette, Gleit- und Schmiermittel
• Chemikalien
=> Verbrauchsmaterial
• Reinigungsmittel
• Ölfilter, Luftfilter, Filtereinsätze, Filterfüllungen
=> Arbeitsmittel
• Werkstück
• Kontaktmasse
• Schutzgase, Additive, Kältemittel in Klimaanlagen
• Motor- und Getriebeöle
• Werkzeuge aller Art
=> Werkzeuge sind je nach Versicherungswert mitzuversichern. Werkzeuge können sein:
• Fräser, Grabenfräskette
• Baggerzähne
• Bohrgestänge
Bitte hierbei nicht die Werkzeughalter vergessen! Diese sind allerdings nur dann versicherbar, wenn sie nicht ebenfalls während ihrer Lebensdauer mehrfach ausgewechselt werden müssen.
• Sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen.
=> Definition „mehrfach“: i.d.R. ist ab dem 3. Austausch der Begriff „mehrfach“ erfüllt.
=> Verschleißteile
• Walzengummierungen
• Prallmühlen, Schredder, Hammermühlen, Steinmühlen
• Brennerdüsen, Roste / Roststäbe, Brenner (Öl- / Gasbrenner)
• Siebe
• Filtertücher
Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (sog. Quotelung).
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
• Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter
• Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
• Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (Ausnahmen siehe „Verhältnis zur Feuerversicherung“)
• Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
• Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
• Zerreißen infolge Fliehkraft
• Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 3 „Verhältnis zur Feuerversicherung“) oder Unterdruck
• Sturm, Frost oder Eisgang.
Hinweis: Bei stationären Maschinen bietet es sich an, ganz genau hin zu schauen! Wie man anhand dieser Aufzählungen sehen kann, sind Feuer-, Diebstahl- und Elementarschäden nicht Gegenstand der Deckung. Sturm- und Leitungswasserschäden hingegen schon. Die fehlenden Sach-Gefahren sind also daher i.d.R. über den Gebäude- bzw. Inventarversicherer einzubeziehen.
Die BU-Schäden natürlich auch!
P.S. „Diebstahl“: Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Schäden an nicht gestohlenen Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten.
Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
Verhältnis zur Feuerversicherung
Für die Entschädigung von Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges gilt:
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
• durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
• die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand oder Explosion entstehen.
Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für:
• Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als ausgesetzt gelten auch versicherte Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
Keine Entschädigung wird jedoch geleistet für derartige Brandschäden an Räucher-, oder Trockenanlagen und an zur Bearbeitung eines Rohstoffes oder Halbfertigfabrikates dienenden Erhitzungsanlagen sowie an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen Anlagen zur Rauchgasentstickung, Rauchgasentschwefelung und Rauchgasentaschung.
Hinweis: Um im Schadensfall ganz sicher zu gehen, sollte über die Feuerversicherung (sofern das Sachkonzept des besitzenden Versicherers derartige Einschlüsse nicht schon vorweisen kann) folgende Klauseln eingeschlossen werden:
SK 3101 (10) Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt
SK 3112 (10) Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filteranlagen, Rauchgasentschwefelungsanlagen, Denitrifikationsanlagen und vergleichbaren Anlagen
SK 3114 (10) Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität
• Sengschäden an versicherten Sachen
• Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
• Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen versicherter Sachen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist.
Für Schäden durch Brand oder Explosion, die durch diese Blitzschäden verursacht werden, wird jedoch keine Entschädigung geleistet.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
• durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
• durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand
• durch Innere Unruhen
• durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
• durch Erdbeben
• durch Überschwemmung
• durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser
• durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
• durch
o betriebsbedingte normale Abnutzung
o betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung
o korrosive Angriffe oder Abzehrungen
o übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen
• durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war.
• durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Schäden an nicht gestohlenen Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten.
• soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
Hinweis: Aufgrund des Ausschlusses „Innere Unruhen“ sollte über den jeweiligen Sach-Vertrag die Klausel TK 2236 (11) Innere Unruhen eingeschlossen werden.
Maschinenversicherung mobile Risiken
[Angaben beziehen sich auf die ABMG 2011]
Etwas weitergehender als die AMB 2011 ist der Versicherungsschutz für mobile Maschinen (ABMG).
Exkurs: Wann wird eine Maschine über eine Elektronik- und wann über eine Maschinenversicherung versichert? Es kommt auf die einzelnen Komponenten der Maschinen an, die gemessen an der gesamten Maschine überwiegen! § 1 ABE - Versicherte und nicht versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. § 1 ABMG - Versicherte und nicht versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.
Versicherungswert ist der Neuwert.
Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht.
Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Zusätzlich versicherbare Sachen
Sofern vereinbart, sind zusätzlich versichert Zusatzgeräte und Reserveteile. Dies ist insofern zu empfehlen, da diese Teile auch dann versichert gelten, wenn sie nicht in Gebrauch sind.
Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versichertem Sachschaden an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an
• Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen und Bereifungen
• Werkzeuge aller Art
Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
• Wechseldatenträger
• Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel
• sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen
• Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen
• Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte
• Einrichtungen von Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazinen, Labors und Gerätewagen
Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
• Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter
• Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
• Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
• Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen
• Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel
• Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen
• Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben, oder Überschwemmung
Hinweis: Im Gegensatz zu den stationären Maschinen sind hier deutlich mehr Sachrisiken versichert!
Aufgrund des Ausschlusses „Innere Unruhen“ sollte über den jeweiligen Sachvertrag die Klausel TK 3236 (11) Innere Unruhen eingeschlossen werden.
Hinweis: Bei Einsätzen auf „Schwimmkörpern“ sollte die Klausel TK 2219 (11) aus den AMB (!) eingeschlossen werden.
Versicherung von Sachen auf Schwimmkörpern
1. Versichert sind abweichend von Abschnitt A § 1 Nr. 1 Maschinen, maschinelle Einrichtungen und sonstige technische Anlagen, die auf Schwimmkörpern betrieben werden.
2. Sofern im Versicherungsvertrag vereinbart, sind Zwischenwellen, Wellen- und getrennt stehende Drucklager, Kupplungen und Getriebe versichert.
3. In Ergänzung zu Abschnitt A § 1 Nr. 4 sind nicht versichert:
a) Schwimmkörper; (Hinweis: Sofern der VN für den „Schwimmkörper“ auch Versicherungsschutz wünscht, müsste hier ggf. über eine Flusskasko entsprechende Schritte eingeleitet werden.)
b) schiffsbauliche Fundamente sowie Stevenrohr einschließlich Stopfbüchsen, Schiffsschrauben und Schwanzwellen.
4. Abweichend von Abschnitt A § 2 leistet der Versicherer ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch
a) Schiffskasko-Unfälle
b) Absinken des Schwimmkörpers
c) Versaufen oder Verschlammen
Sofern vereinbart, wird Entschädigung geleistet für Schäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder Böswilligkeit.
5. Versicherungsorte sind abweichend von Abschnitt A § 4 die im Versicherungsvertrag bezeichneten Schwimmkörper, solange diese sich in den im Versicherungsvertrag bezeichneten Fahrt- oder Einsatzgebieten oder Liegeplätzen befinden.
6. Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 2 b) wird von den Wiederherstellungskosten ein Abzug in Höhe der Wertverbesserung vorgenommen an
a) Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln und Eimern,
b) Getrieben, Lagern und Drehkränzen aller Art.
7. Zu den weiteren Kosten gemäß Abschnitt A § 7 Nr. 4 gehören auch
a) Kosten, die durch Arbeiten an dem Schiffskörper oder an Aufbauten sowie für das
Eindocken und Aufslippen des Schwimmkörpers entstehen.
b) Bergungs- und Abschleppkosten im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
Eine weitere Besonderheit bei mobilen Risiken ist der Ein- bzw. Ausschluss von
„Inneren Betriebsschäden“ (TK 3252 (11))
Innere Betriebsschäden
1. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 1 und Nr. 2 leistet der Versicherer Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).
a) als unmittelbare Folge eines von außen her einwirkendem Ereignis.
b) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt jedoch nicht für Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen.
c) durch Sturm oder Eisgang
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/h).
d) durch Überschwemmung
e) durch Erdrutsch
f) durch Erdbeben
2. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Innere Betriebsschäden oder Bruchschäden.
Entschädigung wird jedoch geleistet für Schäden gemäß Nr. 1, die infolge eines inneren Betriebsschadens oder Bruchschadens eintreten.
Merke: Die Inneren Betriebsschäden kann man vom Versicherungsschutz ausschließen, wenn man diese Klausel einschließt!
Oder besser: Innere Betriebsschäden sind erst einmal in dem Bedingungswerk als versichert vorausgesetzt!
Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
Sofern vereinbart, wird Entschädigung geleistet für Schäden
• bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
• bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage
=> Tipp: Arbeitsmaschinen „unter Tage“ können auch einfach nur verschüttet werden, ohne ggf. beschädigt zu sein. Eine Bergung etc. ist aber ggf. zu gefährlich / zu teuer.
Dies ist kein Sachschaden!
Dieses Szenario sollte daher mit dem Versicherer entsprechend besprochen und eingeschlossen werden.
• durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen
=> Tipp: Arbeitsmaschinen auf Wasserbaustellen, die untergehen, sind analog der
Problematik „unter Tage“ in erster Linie für den Besitzer nicht zugänglich, deswegen aber noch lange nicht beschädigt.
Dies ist kein Sachschaden!
Dieses Szenario sollte daher mit dem Versicherer entsprechend besprochen und eingeschlossen werden.
Ebenso sollte hier auf eine angemessene Versicherungssumme zur Bergung der Maschine geachtet werden.
Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
• durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
• durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand
• durch Innere Unruhen
• durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
• während der Dauer von Seetransporten
=> Der Ausschluss beginnt mit dem Verladen auf das Schiff (also bis „Hafenbecken“ versichert, danach nicht mehr).
• durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
• durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkenden Einflüssen des bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt.
• durch
o betriebsbedingte normale Abnutzung
o betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung
o korrosive Angriffe oder Abzehrungen
o übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen
• durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war.
• soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Spediteur, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
Viele Versicherer bieten auch hier umfangreiche Deckungen (natürlich „Allgefahren“) an:
• Weitreichende Kostenübernahme für Ersatzteile, Lohn, Montage, Demontage, Transport, Bergung und Verladung
• Mitversicherung von Kosten für Aufräumung, Dekontamination, Entsorgung, Luftfrachten
• Mitversicherung von Bewegungs- und Schutzkosten
• Abhandenkommen der versicherten Sache und an ihr befestigten Bestandteile durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub
Ein paar wichtige Details zur…
Maschinenversicherung: | Bei eingelagerten Werkzeugen unbedingt den Transport bis zu der Maschine mitversichern. |
Bei der Mitversicherung der Gefahr „Sturm“ gilt keine Windstärke als Voraussetzung vereinbart. | |
Revisionen von Maschinenteilen sind mitzuversichern. Sowohl der Transport zu der entsprechenden Fachfirma als auch der Aufenthalt vor Ort. | |
In den AMB für stationäre Risiken ist u.a. kein Diebstahl mitversichert. Nach wie vor werden Kupferkabel etc. gestohlen. Sollte es also zu einem entsprechenden Teilediebstahl und somit zu einer Betriebsunterbrechung kommen => Keine Deckung über die Maschinen-BU (es fehlt der Sachschaden). | |
Sowohl in den AMB als auch in den ABMG gilt „Frost“ mitversichert. Bei Maschinen, die z.B. per Radlader von einem Außenlager beschickt werden (z.B. Biogasanlagen / Silage), sollte zur Klarstellung auch „Eis / Eisklumpen“ mitversichert gelten. Dadurch wird eine unnötige Diskussion im Schadensfall vermieden. | |
Auch für Maschinenversicherungen gilt die 25 Mio. € Grenze zur Mitversicherung von Terrorschäden. Ab 25 Mio. € Versicherungssumme ist auch hier die Mitversicherung über den Extremus-Pool erforderlich! |
Elektronik
[Angaben beziehen sich auf die ABE 2011]
Sachversicherung:
Die Sachversicherung übernimmt im Rahmen der "Allgemeine Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE)" den Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch Bedienungsfehler, Kurzschluss, Ereignisse höherer Gewalt, Brand, Blitzschlag, Explosion, Diebstahl und Wasser verursacht werden.
Sofern keine spezielle Maschine etc. versichert werden, sondern z.B. übliche technische Büroeinrichtung, kann die Sachversicherung recht einfach über eine sog. Elektronik-Pauschalversicherung abgesichert werden.
Darin enthalten sind (je nach Versicherer) noch einmal weitere „Bausteine“ für Schäden an gespeicherten Daten und vorhandener Software.
Versicherungswert ist der Neuwert.
Neuwert ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten (z. B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle, Montage).
Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sache innerhalb des Versicherungsortes.
Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
• Wechseldatenträger
• Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel
• Werkzeuge aller Art
• sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen
Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
• Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter
• Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler
• Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung
• Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion
• Wasser, Feuchtigkeit
• Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung
Elektronische Bauelemente
Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat.
Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
Röhren und Zwischenbildträger
Sofern nicht anders vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch
• Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung
• Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus
• Leitungswasser
Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden
• durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
• durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand
• durch Innere Unruhen
• durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
• durch Erdbeben
• durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
• durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt.
• durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war.
• soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
Hinweis: Aufgrund des Ausschlusses „Innere Unruhen“ sollte über den jeweiligen Sachvertrag die Klausel TK 1236 (11) Innere Unruhen eingeschlossen werden.
Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.
Hinweis: Der Geltungsbereich kann gemäß Klausel TK 1408 (11) erweitert werden.
Ein paar wichtige Details zur…
Elektronikversicherung: | Im Gegensatz zur Maschinenversicherung |
- sind keine Inneren Betriebsschäden versicherbar bzw. auszuschließen. | |
- ist Diebstahl nur für betriebsfertige Geräte versicherbar. Eingelagerte Geräte sind somit nicht auf Anhieb mitversichert. |
Baufertigstellungsversicherung
Risiken für den Bauherrn:
Nach einer Umfrage des Bauherrenschutzbundes (BSB) sind die typischen Vertragspartner privater Bauherren beim Eigenheimbau zu 47,5 % Generalunternehmer (GU) und Generalübernehmer (GÜ) und zu 38,8 % Bauträger.
Die wenigsten privaten Eigenheime werden noch mit Architekten gebaut. Als größte Risiken beim privaten Hausbau geben Bauinteressierte
• Baumängel (75 %),
• Firmeninsolvenzen (50 %) und
• Baukostenüberschreitung (47 %)
an.
In den Jahren 2002/2003 sind mehr als 18 % der Bauherren mit der Insolvenz von Bauträgern, Generalunternehmern, Generalübernehmern oder Handwerkern konfrontiert worden.
Jeden 3. traf eine Insolvenz während der Bauzeit, jeden 2. während der Gewährleistungszeit.
Die Folgen hieraus sind schwerwiegend:
• Jeder 5. konnte seine Mängelansprüche nicht mehr durchsetzen.
• 52 % erlitten einen finanziellen Schaden von ca. 15.000 € - 20.000 €
(ohne Sachverständigen- und Rechtsverfolgungskosten).
Jedes Bauvorhaben ist für den bauausführenden Unternehmer und den Bauherrn mit vielfältigen Risiken verbunden – vor und nach der Bauabnahme.
Hier kann eine Kombination aus Baufertigstellungs- und Baugewährleistungsversicherung weiterhelfen.
Mit der
Baufertigstellungsversicherung | wird das finanzielle Risiko einer Insolvenz vor der Bauabnahme abgesichert |
und mit der | |
Baugewährleistungsversicherung | wird das finanzielle Risiko abgesichert, das aus der Verpflichtung zur Mängelhaftung nach Bauabnahme resultiert. Dies bedeutet Sicherheit sowohl für den bauausführenden Unternehmer als auch im Insolvenzfall für den Bauherrn. |
Was ist abgesichert?
Nach Bauabnahme:
• Risiken finanzieller Folgen durch Gewährleistungsansprüche
• Garantierte Erstattung der Mängelbeseitigungs-, Nachbesserungs- bzw. Minderungskosten für das gesamte Objekt
Innerhalb der Gewährleistungsfrist (nach BGB):
• Finanzielle Aufwendungen für die Behebung von Baumängeln
Subunternehmer:
• Die Leistungen aller Subunternehmer sind mitversichert
Ferner:
• Baubegleitende Qualitätsprüfung durch unabhängige Sachverständige
• Prüfung und ggf. Abwehr unberechtigter Ansprüche
Welche Leistungen erhält der Bauherr?
• Bei Insolvenz des Bauunternehmens direkte Erstattung der Kosten für die Mängelbehebung an den Bauherrn nach Bauabnahme.
• Der Baustein „Baufertigstellung“ sichert dem Bauherrn das finanzielle Risiko einer Insolvenz des Bauunternehmens vor Bauabnahme ab. Der Versicherer erstattet dem Bauherrn die möglichen Mehrkosten – i.d.R. 20 % der vertraglichen Bausumme – für die Fertigstellung des Bauvorhabens.