Читать книгу Versicherungslösungen für das Baugewerbe - Marc Latza - Страница 6
ОглавлениеKapitel 2
Betriebsunterbrechung
Allgemein
Gegenstand der Ertragsausfallversicherung
a) kurzfristige Risiken: | Bauleistungsversicherung BUMontageversicherung BUGarantieversicherung BU |
b) langfristige Risiken | Feuer- / EC-BUMaschinenversicherung BUElektronikversicherung BU |
c) Sonderrisiken | Praxisausfallversicherung wg. Krankheit der versicherten Person Betriebsschließungsversicherung aufgrund meldepflichtiger Seuchen |
Grundsätzliches:
• Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, so ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.
• Unterbrechung ist also jede Beeinträchtigung der betrieblichen Aktivitäten, egal ob der gesamte Betrieb oder nur einzelne Maschinen oder Arbeitsplätze betroffen sind.
• Kriterium für eine Betriebsunterbrechung ist, dass ein Schaden entstanden ist, weil weiterlaufende Kosten und Gewinne nicht erwirtschaftet werden konnten.
Beschränkung der Betriebsunterbrechungsversicherung
• Räumlich: | Voraussetzung ist ein Sachschaden in einer im Vertrag bezeichneten Betriebsstätte. |
• Zeitlich: | Die Eintrittspflicht des Versicherers ist durch die Haftzeit begrenzt. |
• Aktivitäten: | Gegenstand des Hauptbetriebes und welche Neben- und Hilfsbetriebe sind mitversichert. Auch Sachschäden in Lägern, Verwaltungen, Versandbereichen etc. können Unterbrechungsschäden auslösen. |
Vertragsformen | |
Klein-BU | - orientiert sich an den Sach-VS - VS steht auf erstes Risiko zur Verfügung - KBU folgt dem Schicksal der Sachversicherung (ZKBU) |
Mittlere BU | - eigenständiger Vertrag - eigene Bedingung (FBUB + Klauseln; MFBU) - vereinfachte Summenermittlung: Umsatz ./. Wareneinsatz |
Groß-BU | - eigenständiger Vertrag - eigene Bedingung (FBUB + Klauseln) - Summenermittlungsschema |
Versicherte Gefahren der Feuer-BU
Versichert sind analog der Feuerversicherung die Gefahren
• Brand, Blitzschlag, Explosion
• Anprall oder Absturz eines bemannten Flugkörpers
• Löschen, Niederreißen oder Ausräumen bei einem dieser Ereignisse
• Bei entsprechendem Einschluss auch EC- und Elementargefahren
Unterbrechungsschaden
• Unterbrechungsschaden ist der entgangene Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb, sofern sich der Sachschaden auf einem versicherten Grundstück ereignet hat.
• Der Versicherer haftet nur für solche Unterbrechungsschäden, die adäquat kausal auf einen versicherten Sachschaden zurückzuführen sind.
• Ereignisse, die außerhalb jeglicher Regel und Erfahrung hinzutreten, bilden eine neue Kausalkette und fallen damit nicht mehr unter den Schutz der BU-Versicherung.
Außergewöhnliche versicherbare Ereignisse
• Behördliche Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen
• Kapitalmangel des Versicherungsnehmers
• Lieferverzug bei Ersatzteilbeschaffungen
• Zusammentreffen von Maschinen- und FBU-Schäden
• Bagatellschäden
Nur für Maschinen-BU: Mitversicherung von Warenverderb (Vergrößerung des Schadens durch Warenverderb als auch die Ware selbst), Schäden an Rohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten oder Hilfs- und Betriebsstoffen.
Dauer des Unterbrechungsschadens
• Die Zeit, während der eine infolge eines Sachschadens eingetretene Unterbrechung den normalen Betriebsablauf eines Unternehmens beeinträchtigt, wird als Unterbrechungszeit oder Störungszeit bezeichnet.
• Sondereinflüsse während der Unterbrechungszeit, z.B. Feiertage, Betriebsferien, Stillstandzeiten wegen planmäßiger Wartungsarbeiten, werden bei der Schadenabrechnung berücksichtigt. Sie lassen den Begriff der Unterbrechungszeit aber unberührt.
• Die Störungszeit beginnt mit dem Eintritt des Sachschadens, d.h. mit der Verwirklichung einer versicherten Gefahr, die an den dem Betrieb dienenden Sachen beginnt.
• Das Ende der Störungszeit ist aber im Allgemeinen nicht mit der Wiederherstellung der technischen Betriebsbereitschaft, der zu Schaden gekommenen Sache erreicht (MBU). Vielmehr kommt es darauf an, dass der Ertragsrückgang beendet und sowohl die technische als auch die kaufmännische Betriebsleistung voll wiederhergestellt ist (F-/EC-BU).
Haftzeit
• Haftzeit ist die im Vertrag vereinbarte Zeitspanne, in der der Versicherer nach Eintritt eines Sachschadens für entgangenen Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten haftet.
• Die Haftzeit beginnt mit dem Eintritt des Sachschadens und zwar mit dem Zeitpunkt, an dem der Sachschaden für VN nach den Regeln der Technik frühestens erkennbar war.
Wichtig: Daher Achtung bei z.B. Betrieben mit Betriebsferien! Wenn der Schaden kurz vor den Betriebsferien eintritt, beginnt die Haftzeit am Schadentag! Der BU-Schaden tritt aber erst NACH den Ferien auf!
• Die Vereinbarung einer Haftzeit ermöglicht die Anwendung des Vollwertprinzips, in dem nämlich Versicherungssumme und Versicherungswert in einem bestimmten Zeitraum gegenübergestellt werden
Wichtig: Sofern man die Möglichkeit hat, sollte das Feuer-BU-Risiko von Maschinen immer über die FBU und nicht über die MBU (bei mobilen Risiken) erfasst werden!
Grund: Die MBU endet mit Fertigstellung, die FBU erst mit Fertigstellung U N D Wiederherstellung der kaufmännischen Leistung. Die FBU ist also für den VN ein besserer Versicherungsschutz!
Vereinbarte Haftzeiten
• Unterjährige Haftzeiten < 12 Monate
• Haftzeiten von 12 Monaten
• Überjährige Haftzeiten > 12 Monate
• Unterschiedliche Haftzeiten für versicherte Positionen sind möglich:
1 Betriebsgewinne und Kosten (außer Positionen 2 bis 5)
2 Gehälter
3 Löhne der Facharbeiter
4 Löhne der Nichtfacharbeiter
5 Vertreterprovisionen
Versicherungssumme = | immer die Jahressumme ansetzen (bei Haftzeiten > 12 die 2-Jahressumme) |
Bewertungszeitraum
• Der Bewertungszeitraum dient zur Ermittlung des Versicherungswertes und der wiederum zur Überprüfung der Versicherungssumme.
• Der Bewertungszeitraum beträgt 12 oder 24 Monate, auch bei unterjährigen Haftzeiten.
• Der Bewertungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, an dem der Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht bzw. sich nicht mehr verwirklicht, spätestens mit Ende der Haftzeit.
• Der Bewertungszeitraum beginnt frühestens mit der Haftung des Versicherers.
Wechselwirkungsschäden
In einer Betriebsstelle (Filiale, Abteilung) des Versicherungsnehmers führt ein Sachschaden zu einer Betriebsunterbrechung in einer anderen Betriebsstelle desselben Versicherungsnehmers. Sie sind über eine Klausel versicherbar.
Rückwirkungsschäden
Rückwirkungsschaden bedeutet, dass durch den Eintritt einer versicherten Gefahr in einem Fremdbetrieb oder sonst außerhalb einer benannten Betriebsstelle eine Betriebsunterbrechung beim Versicherungsnehmer entsteht, ohne dass es dort zu einem Sachschaden gekommen ist.
• Typische Bedarfsfälle für Mitversicherung von Rückwirkungsschäden:
- Just in time-Bezieher
- enge Liefer- und Produktionsbeziehungen
- Konzentration der Einkaufsmacht auf wenige / einen Hersteller
- schlechte Einflussnahme auf die Risiko- und Sicherheitspolitik des Lieferanten
→ Katastrophenplanung beim VN notwendig!
• Ein Unterbrechungsschaden im Sinne des A § 1.2 FBUB liegt auch vor, wenn sich ein Sachschaden entsprechend A § 2.1 FBUB auf dem Grundstück eines Zulieferers des VN ereignet hat.
Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der vereinbarte Prozentsatz der Versicherungssumme (ohne Nachhaftung).
• Ein Unterbrechungsschaden im Sinne des A § 1.2 FBUB liegt auch vor, wenn sich ein Sachschaden entsprechend A § 2.1 FBUB auf dem Grundstück eines Abnehmers des VN ereignet hat.
Entschädigungsgrenze je Versicherungsfall ist der für jeden benannten Abnehmer gesondert vereinbarte Betrag.
• In MBU kaum oder nur schwer zu versichern.
„Auswirkungsschäden“ = Rückwirkungsschäden beim Abnehmer
Auswirkungsschaden bedeutet, dass durch den Eintritt einer versicherten Gefahr in einem Fremdbetrieb (> Abnehmer) eine Betriebsunterbrechung beim Versicherungsnehmer entsteht, ohne dass es dort zu einem Sachschaden gekommen ist. Behandlung analog Rückwirkungsschäden.
Ausfallziffern (PML / EML-Schätzung)
Die im Versicherungsvertrag (MBU) für eine Sache genannte Ausfallziffer bezeichnet den prozentualen Anteil des Betriebsgewinnes und der fortlaufenden Kosten, der nicht erwirtschaftet werden kann, wenn diese Sache während des gesamten Bewertungszeitraumes (12 Monate) nicht betrieben werden kann.
PML = Probable Maximum Loss
…ist das größte Schadenpotential, ausgehend von einem einzelnen Schadenereignis.
Es wird unterstellt, dass zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes die wichtigsten Schutzmaßnahmen und gefahrmindernde Maßnahmen weitgehend unwirksam bleiben.
Grundlage der Betrachtung ist das Ausbrennen des Feuers ohne äußeren Eingriff an den geometrischen Grenzen des betroffenen Objektes (räumlich / bauliche Komplextrennung) und / oder mangels weiterer Brandnahrung.
Unberücksichtigt bleiben katastrophenähnliche Einwirkungen von außen, deren Entstehung auf Umständen beruht, die weder mittelbar noch unmittelbar mit dem Risiko in Zusammenhang stehen.
EML = Estimated Maximum Loss
Der Umfang desjenigen Schadens, der sich unter normalen Betriebs-, Benutzungs- und Schadenabwehrbedingungen des in Frage kommenden Gebäudes ereignen kann.
Dabei werden außergewöhnliche Umstände (Unfall oder unvorhergesehenes Ereignis), die das Risiko wesentlich verändern, NICHT in Betracht gezogen.
Szenario: Es brennt, aber Schadenminderungsmaßnahmen greifen!
Nachhaftung
• Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme hinaus bis zur vereinbarten Nachhaftung. Bei überjährigen Haftzeiten gilt entsprechend höhere Haftung.
• Ist die Versicherungssumme aus Preis- und Mengenfaktor gebildet, so gilt die Nachhaftung nur für den Mengenfaktor.
• Berechnung der Prämienrückgewähr nach A § 9 FBUB 2008:
= Differenz VS der abgelaufenen Periode und dem nachträglich festgestellten Versicherungswert
- pro Position festzustellen, wenn nicht einheitliche Haftzeiten bestehen
Achtung: Rückgewähr max. 1/3 der gezahlten Prämie
Beispiel: - Pos. 1-5: einheitlich 12 MHZ, VS 15 Mio. €, Prämiensatz 2,3 ‰ - Geschäftsjahr = Kalenderjahr; Fälligkeit 01.01. - VN beantragt Erhöhung der VS auf 18 Mio. € per 20.10.dJ; VR nimmt an - März des Folgejahres werden 13,8 Mio. € vom VN für die abgelaufene Periode gemeldet
• Berechnung der Durchschnitts-VS: Alt:
1,8 Mio. zu dem in diesem Beispiel angesetzten Prämiensatz von 2,3 ‰ ergibt einen Beitrag in Höhe von 4.140 € und entspricht somit weniger als 1/3 der bereits gezahlten Prämie. Rückerstattung der 4.140 € in voller Höhe an VN.
Bei überjährigen Haftzeiten (bis 24 Monate) werden Zweijahressummen (Meldung und VS) verglichen.
Betriebsertrag als versichertes Interesse
Unter dem Ertrag versteht man die in Geld bewertete betriebliche Leistung einer Periode (z.B. eines Geschäftsjahres).
Diese beruht im Wesentlichen auf
• Umsatzerlösen (aus Produktion, Handel oder Dienstleistungen)
• Änderungen des Lagerbestandes
• aktivierten Eigenleistungen (z.B. selbst erstellte Anlagen)
Den Erträgen stehen die Aufwendungen in derselben Periode gegenüber. Diese werden aus den Erträgen gedeckt, d.h. erwirtschaftet.
Übersteigen die Erträge die Aufwendungen, so verbleibt dem Betrieb ein Gewinn.
Versichertes Interesse in der Betriebsunterbrechungsversicherung ist also der Ertrag, aus dem Gewinne und Kosten erwirtschaftet werden.
Bedrohter Ertrag: | - entgangener Gewinn |
- fortlaufende Kosten, die nicht mehr durch die Betriebsleitung erwirtschaftet werden können | |
Nicht versichert: | variablen Kosten |
• Ein Teil des Ertrages wird vorab für Materialeinsatz und sonstige leistungsabhängige Kosten benötigt. Wird die Betriebsleistung beeinträchtigt oder unterbrochen, so gehen diese Kosten proportional zurück. Man spricht deshalb auch von leistungsabhängigen (proportionalen) Kosten. Da proportionale Kosten keinen Unterbrechungsschaden verursachen können, sind sie nach A § 5.1 FBUB / A § 1.2 AMBUB nicht versichert.
• Versichert ist also der Teil der Betriebserträge, der nach Abzug der proportionalen Kosten verbleibt, um die leistungsunabhängigen (nicht proportionalen) Kosten und eventuelle Gewinne zu decken. Dieser Teil wird auch als Rohertrag bezeichnet und entspricht weitgehend dem Begriff des Deckungsbeitrages aus der Betriebswirtschaftslehre.
• Fertigungslöhne in der Kostenrechnung: Diese sind in der Regel den jeweiligen Produkten direkt zurechenbar und werden in der Praxis deshalb als proportionale Kosten angesehen.
• Fertigungslöhne in der Betriebsunterbrechungsversicherung: Gehälter und Löhne sind fortlaufende, d. h. nicht proportionale Kosten und somit mitversichert, weil ihr Aufwand zumindest bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin rechtlich notwendig ist und darüber hinaus wirtschaftlich begründet sein kann, um die Arbeitnehmer dem Betrieb zu erhalten.
Gewinn- und Verlustrechnung
Die Gewinn- und Verlustrechnung (G+V) verfolgt den Zweck, als zeitraumbezogene Rechnung den Periodenerfolg nach Art, Höhe und Quellen sichtbar zu machen. Im Gegensatz zur Bilanz, die eine auf einen Stichtag bezogene Zeitpunktrechnung darstellt.
Die Gewinn- und Verlustrechnung wird zur Ermittlung des Versicherungswertes herangezogen.
Grundlage ist § 242 HGB:
§ 242 Pflicht zur Aufstellung
(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
(2) Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.
G + V-Rechnung: | Erträge und Aufwendungen für eine Abrechnungsperiode = Vermögensänderungen |
Bilanz: | Bestände von Vermögen und Verbindlichkeiten |
Schadenminderungskosten
Die Schadenminderung hat im Bereich der BU-Versicherung einen hohen Stellenwert.
Einen eingetretenen BU-Schaden zu mindern entspricht dem Regelfall.
Die Palette der Möglichkeiten ist hierbei häufig größer als man denkt.
Möglichkeiten können sein:
• provisorische Reparatur
• Neues Teil anstelle Reparatur
• Leihen von Ersatzanlagen
• Reparaturbeschleunigungsmaßnahmen
• Produktionsverlagerung
• Zukauf von Halb- oder Fertigfabrikaten
• Maßnahmen zur Absatzsicherung
Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen seiner Rettungspflicht alle sich bietenden Maßnahmen zu nutzen.
Schadenminderungskosten sind vom Versicherer zu ersetzen, soweit
• sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers verringern
• oder soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten durfte.
Sie werden jedoch nicht ersetzt,
• soweit der VN im zeitlichen Selbstbehalt oder nach Ablauf der Haftzeit Nutzen daraus hat.
• Sie werden auch nicht ersetzt, soweit sie geringer sind als ein vereinbarter betragsmäßiger Selbstbehalt.
• Sie werden auch nicht ersetzt, wenn sie den Ausfallschaden vergrößern (Grenze der Entschädigung ist der Ausfallschaden ohne Schadenminderung = Versicherungssumme).
Abrechnungsverfahren
Nach wie vor erläuterungsbedürftig sind die alljährlichen Abrechnungen der FBU.
Ein Großteil der Versicherer rechnet zum einen das abgelaufene Geschäftsjahr des VN anhand des tatsächlichen erzielten Umsatzes (und der sich daraus ergebenen Versicherungssumme) ab und erhebt direkt für das laufende Geschäftsjahr auf Basis dieser Versicherungssumme den aktuellen Beitrag.
Also: 1 Meldebogen löst 2 Beitragsberechnungen aus!
Wird dann auch noch die Nachhaftung in der Beitragskalkulation berücksichtigt, kann schon mal die eine oder andere Rückfrage vom VN kommen.
Hinzu kommt das heikle Thema der Unterversicherung im BU-Fall, die trotz einer vereinbarten Nachhaftung eintreten kann.
Beispiel:
Was melde ich wann?
Haftzeit, Jahressumme, Zweijahressumme… im Prinzip ist es eigentlich ganz einfach:
Beträgt die Haftzeit max. 12 Monate, wird die Jahressumme gemeldet.
Geht die Haftzeit über 12 Monate hinaus, wird die Zweijahressumme heran gezogen.
Hierbei wird die Jahressumme im Dreisatz auf die gewünschte Haftzeit umgerechnet.
Beispiel:
12 Monate = VS 10 Mio.
15 Monate = 10 Mio.: 12 Monate * 15 Monate = 12.5 Mio.
Später in der Abrechnung der FBU wird hingegen die Jahressumme nicht einfach verdoppelt, sondern es werden die letzten beide Jahre einzeln abgefragt.
Hier wieder ein paar Beispiele:
FBU Abrechnung / Versicherungssumme umgerechnet auf Haftzeit
Der FBU-Vertrag dient nicht als „Sparbuch“!
Auch eine zu großzügig bemessene BU-Summe kann sich monetär negativ für den VN auswirken!
Es werden i.d.R. nur 1/3 des gezahlten Beitrages wiedererstattet!
Die Abrechnung einer überjährigen Haftzeit (also über 12 Monate) kann wie folgt aussehen:
Maschinenversicherung
Bei einem zeitlichen SB hat der VN denjenigen Teil selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält wie der zeitliche SB zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung.
Es werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb ohne Eintritt des Versicherungsfalles gearbeitet (z.B. Montag – Samstag) worden wäre.
Merke: Anderes Wort für „PML bei einer Maschinen-BU“ = Ausfallziffer
Tage mit Minderleistung werden zu vollen Unterbrechungstagen zusammengefasst!
Achtung bei sog. „Engpassmaschinen“
Sollten Sie auf eine derartige Maschine treffen, dann geben Sie dem Versicherer doch bereits im Vorfeld eine kurze Berechnung des PML bezogen auf diese „Bottleneck“-Passagen im Betrieb an die Hand:
Jahresumsatz: | 45 Mio. | |
Wareneinsatz: | 20 Mio. | |
Rohgewinn: | 25 Mio. = 100 % | |
Rohgewinnanteil der Maschine: | 2 Mio. | = 8 % PML |
oder | ||
Jahresumsatz: | 45 Mio. | |
Wareneinsatz: | 20 Mio. | |
Rohgewinn: | 25 Mio. | = 100 % |
Rohgewinnanteil der Maschine: | 20 Mio. | = 80 % PML |
Die PML-Angaben beziehen sich also ausschließlich auf die Gefahr, dass diese eine Maschine ausfällt!
Mehrkostenversicherung
Anstelle von Betriebsgewinn und Kosten werden Mehrkosten versichert.
Sinnvoll für Betriebe, die keine Betriebsunterbrechung erleiden können, wie z.B. Müllverbrennungsanlagen oder Stadtwerke.
Man unterscheidet: | Zeitabhängige Mehrkosten Zeitunabhängige Mehrkosten |
Zeitabhängige Mehrkosten: | Diese Kosten fallen proportional mit der Dauer (also pro Tag x €) der Unterbrechung an und entstehen z.B. durch: |
• Fremdstrom-Arbeitspreis | |
• Benutzung anderer Anlagen (z.B. Fahrzeugwaagen, Schredder) | |
• Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren | |
• Gemietete Maschinen oder Einrichtungen | |
• Inanspruchnahme von Lohn- und Dienstleistungen | |
• Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten | |
Zeitunabhängige Mehrkosten: | Diese Kosten fallen einmalig während der Dauer der Unterbrechung an, z.B. durch: |
• Fremdstrom-Leistungspreis | |
• Umrüstung | |
• einmalige Umprogrammierungen |
Bauleistung
Versichert sind Ertragsausfälle infolge verspäteter Inbetriebnahmen von Bauleistungen, ausgelöst durch einen versicherten Sachschaden.
Hierfür besteht kein eigenständiges Bedingungswerk, vielmehr werden die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB) mittels zusätzlicher Klausel (TK 4950) um die risikospezifischen Merkmale der Montageversicherung modifiziert.
Klausel TK 4950 (Auszug aus den GDV-Musterbedingungen)
[die Paragraphen im Text beziehen sich auf die AMoB]
1. Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit
Abweichend von Abschnitt A § 1 gilt:
a) Gegenstand der Versicherung
Wird die Nutzungsmöglichkeit von im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhaben zum geplanten Zeitpunkt infolge eines am Versicherungsortes eingetretenen Sachschadens verzögert oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.
b) Unterbrechungsschaden
Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil die beschädigte oder zerstörte Bauleistung oder die abhanden gekommene Sache in einen dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Sachschadens technisch gleichwertigen Zustand versetzt bzw. durch eine gleichartige Sache ersetzt werden muss (Unterbrechungsschaden).
c) Haftzeit
Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ohne Eintritt des Sachschadens die Nutzungsmöglichkeit des Bauvorhabens gegeben gewesen wäre.
Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.
2. Bewertungszeitraum
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 beginnt der Bewertungszeitraum mit dem Ende des Unterbrechungsschadens.
3. Sachschaden; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von Abschnitt A § 3 gilt:
a) Sachschaden ist die unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Bauvorhabens oder sonstiger im Versicherungsvertrag bezeichneter Sachen.
Unvorhergesehen sind Sachschäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die Erstellung der Bauleistung erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
b) Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
Sofern vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von
aa) Verlusten durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versicherter Bestandteile;
bb) Sachschäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
cc) Sachschäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von (1) ungewöhnlichem Hochwasser;
(2) außergewöhnlichem Hochwasser;
dd) Sachschäden durch Innere Unruhen;
ee) Sachschäden durch Streik oder Aussperrung;
ff) Sachschäden durch radioaktive Isotope.
c) Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Unterbrechungsschäden durch
aa) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen;
bb) Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind;
cc) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen.
d) Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden
aa) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
bb) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss; Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witterungsschaden infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist;
cc) durch normale Wasserführung oder normale Wasserstände von Gewässern;
dd) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen;
ee) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon von mehr als __ Monaten;
ff) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden;
gg) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
hh) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
4. Versicherungsort
Abweichend von Abschnitt A § 4 gilt:
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche.
(…)
6. Ende des Vertrages
a) Abweichend von Abschnitt B § 2 endet der Vertrag mit der Nutzungsmöglichkeit des Bauvorhabens, spätestens jedoch mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Besteht die Nutzungsmöglichkeit nur für einen Teil des Bauvorhabens, endet der Versicherungsschutz für diesen Teil.
b) Der Versicherungsvertrag kann verlängert werden, soweit keine Sachschäden, die zu einem versicherten Unterbrechungsschaden führen können, eingetreten sind.
c) Bei Eintritt des Unterbrechungsschadens kann der Versicherungsnehmer einen neuen Bauleistung-Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrag beantragen.
Montage
Deckt den Unterbrechungsschaden, den ein Betrieb infolge eines Sachschadens am versicherten Montageobjekt während der Montage oder der Erprobung durch die Verzögerung der Inbetriebnahme der Anlage erleidet.
Hierfür besteht kein eigenständiges Bedingungswerk, vielmehr werden die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB) mittels zusätzlicher Klausel (TK 4970) um die risikospezifischen Merkmale der Montageversicherung modifiziert.
So beginnt der Bewertungszeitraum im Schadensfall mit dem Ende des Unterbrechungsschadens bzw. mit dem Ablauf der Haftzeit, deren Anfang durch den geplanten Zeitpunkt bestimmt wird, an dem die Anlage nach dem erfolgreichen Probebetrieb hätte eingesetzt werden sollen.
Klausel TK 4970 (Auszug aus den GDV-Musterbedingungen)
[die Paragraphen im Text beziehen sich auf die AMoB]
1. Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit
Abweichend von Abschnitt A § 1 gilt:
a) Gegenstand der Versicherung
Wird die technische Einsatzmöglichkeit von im Versicherungsvertrag bezeichneten Montageobjekt zum geplanten Zeitpunkt infolge eines am Versicherungsortes eingetretenen Sachschadens verzögert oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.
b) Unterbrechungsschaden
Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch der Haftzeit, nicht erwirtschaften kann, weil die beschädigte, zerstörte oder abhanden gekommene Sache in einen dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Sachschadens technisch gleichwertigen Zustand versetzt bzw. durch eine gleichartige Sache ersetzt werden muss (Unterbrechungsschaden).
c) Haftzeit
Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ohne Eintritt des Sachschadens die Nutzungsmöglichkeit des Montagevorhabens gegeben gewesen wäre.
Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.
2. Bewertungszeitraum
Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 beginnt der Bewertungszeitraum mit dem Ende des Unterbrechungsschadens.
3. Sachschaden; versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von Abschnitt A § 3 gilt:
a) Sachschaden ist die unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung des im Versicherungsvertrag bezeichneten Montageobjektes. Unvorhergesehen eintretende Verluste von versicherten Sachen sind dem Sachschaden gleichgestellt. Unvorhergesehen sind Sachschäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die Montage und Inbetriebnahme erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
b) Sofern nichts anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für Unterbrechungsschäden durch Sachschäden an Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsnehmer der Art nach ganz oder teilweise erstmals ausführt oder ausführen lässt, nur soweit der Sachschaden durch Einwirkung von außen entstanden ist.
c) Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
Sofern vereinbart, leistet der Versicherer Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch
aa) Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
bb) Innere Unruhen;
cc) Streik oder Aussperrung;
dd) betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope.
d) Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von
aa) Sachschäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
bb) Sachschäden durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss;
cc) Sachschäden, die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes sind;
dd) Verlusten, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden;
ee) Sachschäden, die später als einen Monat nach Beginn der ersten Erprobung eintreten und mit einer Erprobung zusammenhängen;
ff) Sachschäden durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für den Unterbrechungsschaden, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
gg) Sachschäden durch Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche Eingriffe;
hh) Sachschäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
ii) Sachschäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktiven Substanzen;
jj) Sachschäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer, der Leitung des Unternehmens oder dem verantwortlichen Leiter der Montagestelle bekannt sein mussten, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
4. Versicherungsort
Abweichend von Abschnitt A § 4 gilt:
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten räumlichen Bereiche.
Hinweis: Egal wie viele Montageschäden eintreten, es kann NUR EINEN BU-Schaden geben, da nur 1 Fertigstellungstermin besteht!
Haftzeit: Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem ohne Schaden der Probetrieb beendet gewesen wäre!
Elektronik
Mehrkostenversicherung
Wird der Betrieb einer versicherten Anlage durch einen Sachschaden unterbrochen oder beeinträchtigt, ist es unerlässlich, wenigstens die wichtigsten Arbeiten weiterzuführen. Dies kann dann nur unter Aufwendung von Mehrkosten geschehen.
Mehrkosten sind z.B. Aufwendungen für die Benutzung anderer Anlagen, für zusätzlich beschäftigtes Personal, für Anwendungen anderer Arbeitsverfahren oder Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen.
Die Mehrkostenversicherung ist nicht auf den Bereich der Datenverarbeitung begrenzt, sondern kann auch für andere elektronische Anlagen (z.B. Medizingeräte) angewendet werden.
Betriebsunterbrechung
Die Elektronik-Betriebsunterbrechungsversicherung (BU) kommt für Betriebe infrage, die nach einem Schaden den Arbeitsprozess nicht mit Mehrkosten aufrechterhalten können. Hier ersetzt die Elektronik-BU den entgangenen Gewinn und die fortlaufenden Kosten. Fortlaufende Kosten sind alle betrieblichen Kosten mit Ausnahme derjenigen, die während der Betriebsunterbrechung eingespart werden können und somit nicht zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind.
Hinweis: In der Praxis sind mittlerweile spezielle „Bau“-Elektronikversicherungen erhältlich, die das alltägliche Risiko des VN umfangreich absichern.
Dazu gehört z.B. die Mitversicherung von beweglichen Geräten (z. B. Laptops, Messinstrumente, GPS-Messgeräte) inklusive der vorhandenen (Mess)Daten.
Wann wirkt sich welcher Versicherungsschutz bei Bau- / Montageprojekten aus?