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Anmerkungen

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[1]

Im Falle von Kartellabsprachen wird gem. §§ 30, 130 OWiG stets gegen die Organmitglieder wegen Verletzung der Aufsichtspflichten ermittelt.

[2]

Mittlerweile sind viele Korruptionssachverhalte, einschließlich derer mit Auslandsbezug, strafrechtlich erfasst. Gleichwohl sind noch nicht alle Gesetzeslücken geschlossen, so dass es nach wie vor korrupte Verhaltensformen gibt, die nicht unter Strafe gestellt sind.

[3]

Vgl. hierzu etwa 6. Kap.

Compliance

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