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ee) Moral

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Das Verhältnis von Recht und Moral gehört zu den umstrittensten rechtsphilosophischen Problemen und ist einer dogmatischen Untersuchung kaum zugänglich. Ausgehend von der rechtspositivistischen These einer Trennbarkeit von Recht und Moral stellt sich zunächst die Frage nach dem maßgeblichen Abgrenzungskriterium. Konsequent zu dem zugrunde gelegten Rechtsbegriff handelt es sich dabei (zumindest in erster Linie) um den Zwangscharakter des Rechts.[103]

Moralische Erwägungen beeinflussen bereits den Prozess der Rechtssetzung, weil politische Ansichten immer auch zum Teil moralisch geprägt sind.[104] Aber auch die Rechtsanwendung ist an vielen Stellen der Rechtsordnung für sittliche und moralische Einflüsse offen: So sind etwa gegen die guten Sitten verstoßende Rechtsgeschäfte gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig, und „[d]as zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, […] wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht […] entsprach“ (§ 814 Var. 2 BGB).

Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts

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