Читать книгу Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner - Страница 44
a) Gesetzliche Verweisungen (i.w.S.)
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Ein solches Verhältnis besteht offenkundig jedenfalls an den Stellen, an denen gesetzliche Vorschriften selbst unmittelbar auf andere Rechtsnormen Bezug nehmen – auf welche gesetzgebungstechnische Art und Weise das auch geschehen mag. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn § 331 Nr. 3a HGB sich auf vorstehende Regelungen des HGB bezieht. Nichts anderes gilt auch beispielsweise im Falle von § 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB, der Verletzungen der Buchführungspflicht „entgegen dem Handelsrecht“ sanktioniert. Hier bestehen keine Zweifel an einer grundsätzlichen (Rechts-)Akzessorietät der betreffenden Norm.