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(c) Kombinationsansätze
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Mindestens ebenso häufig wie die Einordnung (ausschließlich) als Postulat findet sich die Auffassung, dass es sich bei der Einheit der Rechtsordnung – je nach Situation – sowohl um ein Axiom wie auch um ein Postulat handle:
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Während Savigny anfänglich von einer dem Recht „innewohnenden“ Einheit ausgegangen war, wandte er sich 1840 einem Kombinationsansatz zu, der axiologische und postularische Elemente verbindet: Nach Savigny bildet „[a]llein die Gesammtheit der […] Rechtsquellen […] ein Ganzes, welches zur Lösung jeder vorkommenden Aufgabe im Gebiete des Rechts bestimmt ist.“[167] Um diesem Zweck gerecht werden zu können, müssten zwei Anforderungen erfüllt sein: „Einheit und Vollständigkeit.“[168] Durch „die dem Stoff gegebene wissenschaftliche Form, welche seine innewohnende Einheit zu enthüllen und zu vollenden strebt“, entstehe „ein neues organisches Leben, welches bildend auf den Stoff selbst zurückwirkt, so daß auch aus der Wissenschaft als solcher eine neue Art der Rechtserzeugung unaufhaltsam hervorgeht.“[169] Fehle es an der Einheit, so sei „ein[] Widerspruch zu entfernen“, mangle es hingegen an Vollständigkeit, so gebe es „eine Lücke auszufüllen“.[170]
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Ähnlich stellt sich das Verständnis Philipp Hecks dar: Das Gesetz sei „eine Vielheit von Konfliktentscheidungen, die untereinander zusammenhängen, ein Gefüge von Geboten, kausalen Werturteilen und Wertideen.“[171] „Da alle Gebote zugleich gelten“,[172] sei zwar „eine Einheit im Sinne einer Widerspruchsfreiheit ohne weiteres gegeben“; widersprüchliche Sätze höben sich wechselseitig auf.[173] In einem solchen Falle sei aber die Einheit „durch normative Arbeit herzustellen.“[174]
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Einen Kombinationsansatz vertritt auch Karl Engisch. Zwar führt er aus, dass die Einheit der Rechtsordnung bereits „auf der Gegenstandsseite liegt“[175]. Auch er geht aber davon aus, dass Widersprüche im Gesetz möglich seien, weil der Gesetzgeber nicht immer bewusst handle.[176] Daher erscheine die Einheit der Rechtsordnung „[b]ald […] als Axiom, bald als Postulat juristischer Arbeit.“[177] Der Position Engischs haben sich einige Stimmen in der Literatur angeschlossen.[178]
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Auch Claus-Wilhelm Canaris geht gleichermaßen zwar einerseits davon aus, dass der Systemgedanke „immer auch schon Voraussetzung allen Rechts und allen juristischen Denkens ist“, konstatiert aber auch, dass Einheit und Folgerichtigkeit des Rechts nur „bruchstückhaft […] verwirklicht“ seien.[179] Daher seien Einheit und Folgerichtigkeit des Rechts „nicht nur vorgegeben, sondern immer auch erst aufgegeben, also nicht nur Voraussetzung, sondern auch Postulat“[180]. Dem schließt sich Hans-Ludwig Günther an, der zudem auch auf Engisch und andere Bezug nimmt.[181]