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(c) Herleitung aus dem Geltungswillen der Normsetzer

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Clemens Höpfner leitet das Postulat[203] der systemkonformen Auslegung – neben verfassungsrechtlichen Prinzipien[204] – auch aus dem Geltungswillen der Normsetzer ab.[205] Es sei nicht mit dem Anspruch auf soziale Verhaltenssteuerung vereinbar, bewusst widersprüchliche Anordnungen zu treffen.[206] Da Höpfner jedoch von einer „Vielzahl von Normsetzern“ ausgeht, also die verschiedenen Repräsentanten (die vom jeweils vorherrschenden Zeitgeist geprägt sind) logisch voneinander trennt,[207] schließt er nicht aus, dass es zu unbewussten Widersprüchen kommen kann.[208] Es sei Aufgabe der Rechtswissenschaft und der Rechtsprechung, diese im Wege des „denkenden Gehorsam[s]“ aufzulösen.[209]

Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts

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