Читать книгу Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner - Страница 48
(a) Einordnung (ausschließlich) als bestehender Zustand
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Der Gedanke, dass das Recht eine organische Struktur bildet, die innere Widersprüche selbst auflöst, fand sich vor allem in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts bei den Vertretern der historischen Rechtsschule:
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So sprach etwa Friedrich Karl von Savigny zunächst noch von der den mannigfaltigen Erscheinungsformen des Rechts „innewohnende[n] Einheit“, die durch wissenschaftliche Methodik aufzusuchen sei.[143] Später revidierte er allerdings seine Auffassung insoweit und ging zu einem Kombinationsansatz über.[144]
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Ebenso behauptete Karl Friedrich Eichhorn eine Einheit des deutschen Rechts.[145] Die deutschen Partikularrechte stünden in einem „inneren Zusammenhang“, weshalb eine Regel, die sich auf die „Gemeinschaft des Ursprungs“ gründe,[146] also aus dem Partikularrecht abgeleitet werden konnte, auch in den Bereichen zur Geltung kommen sollte, in denen es an einer entsprechenden positiv-rechtlichen Regelung fehle.
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Stark von Savigny beeinflusst[147] ging auch Georg Friedrich Puchta davon aus, dass „[d]ie einzelnen Rechtssätze, die das Recht eines Volkes bilden, […] in einem organischen Zusammenhang unter einander [stehen], der sich zuvörderst durch ihr Hervorgehen aus dem Geist des Volkes erklärt, indem die Einheit dieser Quelle sich auf das durch sie Hervorgebrachte erstreckt.“[148] Es sei „Aufgabe der Wissenschaft, die Rechtssätze in ihrem systematischen Zusammenhang, als einander bedingende und von einander abstammende zu erkennen […].“[149] Allerdings begibt sich Puchta in die Nähe eines Kombinationsansatzes, wenn er im Folgenden von der „Wissenschaft als dritte[r] Rechtsquelle“ spricht.[150] Aufbauend auf die Ausführungen Puchtas zeichnet auch Rudolph von Jhering das Bild einer objektiv-idealistischen Rechtseinheit,[151] wobei deren Konsistenz mit Blick auf andere seiner Äußerungen mit guten Gründen bezweifelt werden kann.[152]
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Ein spätes Wideraufleben der Idee einer Einheit der Rechtsordnung als dem Recht immanenter Zustand findet sich zu Beginn des 20. Jahrhunderts bei Felix Somló:[153] Aus dem „unumstößlich[en] allgemeine[n] Grundsatz, daß die Normen einer Rechtsordnung nur in ihrem systematischen Zusammenhange, also nur als ein Ganzes verstanden und gedeutet werden können, nicht aber aus diesem Ganzen herausgerissen einzeln, jede Norm für sich“[154], folge, „daß es in einer Rechtsordnung eigentlich keine Widersprüche geben“ könne.[155] Widersprechen könnten sich „nur die grammatischen Sätze, in denen die Rechtsnormen zum Ausdruck gebracht werden.“[156] Es könne daher nur „Widersprüche […] im Rechtstext, nicht aber in der Rechtsordnung“ geben.[157]