Читать книгу Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts - Markus Wagner - Страница 49
(b) Einordnung (ausschließlich) als Postulat
Оглавление68
Weithin wird – teilweise verbunden mit expliziter Ablehnung einer Einordnung als Axiom – unter dem Topos der Einheit der Rechtsordnung ein Postulat verstanden, das es auf wissenschaftlichem Wege zu erfüllen gelte.[158] So sei die Einheit der Rechtsordnung „nicht Realität im Sinne eines vorgegebenen Zustands“, müsse aber „als ein dialektischer Prozeß, als ständiges Bemühen, Auseinanderstrebendes zusammenzuhalten, […] gegenwärtig bleiben.“[159] Es könne „[a]ngesichts der Erfahrungen von kollidierenden und fehlenden Normen [die Einheit der Rechtsordnung] nur ein Postulat sein […].“[160] Die „Behauptung der Einheit der Rechtsordnung [scil. als Zustand]“ sei „unhaltbar“,[161] allerdings unterstehe „der Gesetzgeber dem Gebot der Widerspruchsfreiheit“.[162]
69
Anders argumentiert Eugen Ehrlich: Der Rechtssoziologe lehnt unter praktisch-pragmatischen Gesichtspunkten den Gedanken ab, der Gesetzgeber sei als ein zeitloses Ganzes zu betrachten und könne deshalb nur einen Willen bilden.[163] Das Gesetzesrecht sei „brüchiges, armseliges Menschenwerk.“[164] Gesetze könnten immer nur individualisiert in Bezug auf ihren konkreten Schöpfer ausgelegt werden und nicht in einem konstruierten Wechselspiel der Normen.[165] Daher fehle es an einer vorfindlichen Einheit des Rechts; vielmehr sei eine solche erst durch den es anwendenden Juristen im Wege der Rechtsfortbildung zu schaffen.[166]