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(2) Die Einheit der Rechtsordnungen im Mehrebenensystem

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Auf dieselben Grundsätze lässt sich auch im Mehrebenensystem zwischen Ländern, Bund und Europäischer Union zurückgreifen, soweit der Träger der einen Rechtsordnung Bestandteil des Trägers der anderen Rechtsordnung ist. So ist etwa jeder Bundesbürger auch Bürger eines Bundeslandes. Das sich so bildende Landesvolk als Träger der Landesrechtsordnung ist demnach auch Bestandteil des Bundesvolks. Für den Fall einer Kollision der beiden Rechtsordnungen bestehen rechtsimmanente Regelungen, die dem Bundesrecht den Vorrang einräumen, also mithin anordnen, dass die Eigenschaft eines Bürgers als Teil des Landesvolkes hinter derjenigen als Teil des Bundesvolkes zurücktreten muss: Gem. Art. 31 GG etwa „bricht“ das Bundesrecht das Landesrecht. Allerdings hält das Verfassungsrecht auch Instrumente bereit, die weitestgehend gewährleisten, dass es überhaupt nicht zu Kollisionen kommen kann: Hinsichtlich der Staatsstrukturprinzipien sowie der Grundrechte schaffen die Art. 28 Abs. 1, Abs. 3 GG und Art. 142 GG Homogenität.[250] Im Übrigen sorgt die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern dafür, dass die inhaltlichen Überschneidungen möglichst gering gehalten werden. Hervorzuheben ist dabei, dass Art. 72 Abs. 2 GG die Zuweisung bestimmter Kompetenzbereiche an den Bund gerade davon abhängig macht, dass dies zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. Zudem sind sowohl der Bund wie auch die Länder wechselseitig zur Bundestreue verpflichtet.[251]

Ähnliches gilt im Verhältnis zwischen dem nationalen Recht und dem supranationalen Recht der Europäischen Union.[252] Auch hier hat die nationale Rechtsordnung gegenüber dem vorrangig anzuwendenden[253] Unionsrecht zurückzutreten.[254] Im Übrigen besteht auch im Verhältnis zwischen Union und Mitgliedstaaten eine strikte Kompetenzverteilung, die durch den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung und das Subsidiaritätsprinzip bestimmt wird (vgl. Art. 5 Abs. 1 bis 3 EUV).[255] Kollisionen werden darüber hinaus durch den Grundsatz der gegenseitigen Loyalität vermieden (Art. 4 Abs. 3 EUV); für Einheitlichkeit sorgt außerdem die Möglichkeit (bzw. teilweise sogar Pflicht), ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH durchzuführen (Art. 267 AEUV).[256]

Die Akzessorietät des Wirtschaftsstrafrechts

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