Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 12

5. AbschnittGerichtsverwaltung

Оглавление

§ 38[Dienstaufsicht]

(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

§ 39[Gerichtsverwaltung]

Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.

Verwaltungsgerichtsordnung

Подняться наверх