Читать книгу Verwaltungsgerichtsordnung - Martin Redeker - Страница 12
5. AbschnittGerichtsverwaltung
Оглавление§ 38[Dienstaufsicht]
(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.
(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
§ 39[Gerichtsverwaltung]
Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.