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Vorwort

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Seit dem Erscheinen der 16. Auflage des Kommentars sind sieben Jahre vergangen. Der Gesetzgeber hat in diesem Zeitraum eine Reihe von Einzelbestimmungen der VwGO geändert. Insbesondere die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und die Änderungen in den Zuständigkeiten der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe und des Bundesverwaltungsgerichts haben den Gesetzgeber zu zahlreichen Detailänderungen veranlasst. Die Einführung des Richters auf Zeit ist vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden.

Aufgabe und Ziel unseres Kommentars bleibt es, diese Änderungen ebenso wie die außerhalb der VwGO erfolgten Gesetzesänderungen mit Auswirkungen auf den Verwaltungsprozess in Auswertung der weiterhin sehr produktiven Rechtsprechung und Literatur darzustellen, behutsam dort eigene Lösungen anzubieten, wo bislang Übereinstimmung nicht erzielt werden konnte oder Gesetzesänderungen neue Fragestellungen ergeben, und den am Verwaltungsprozess Beteiligten eine zuverlässige Wegweisung durch den Verwaltungsprozess an die Hand zu geben. Insbesondere dem Praktiker sollen die Grundstrukturen und die Systematik des Prozessrechts verdeutlicht und daraus Lösungen für die vielfältigen Problemstellungen entwickelt werden, die sich in der täglichen verwaltungsprozessualen Praxis ergeben. Vollständigkeit kann dabei nicht erreicht werden; die juristische Fantasie ist bei der Entwicklung neuer Auslegungen und der Entdeckung neuer Probleme – gelegentlich um den Preis der Rechtssicherheit – grenzenlos.

Das Verständnis der Grundprinzipien des deutschen Verwaltungsprozessrechts wandelt sich unter dem Einfluss des Unions- wie des Völkerrechts zunehmend. Die Kommentierung stellt diesen Wandelungsprozess bei den jeweils davon erfassten Normen dar. Der Gesetzgeber hat sich nicht dazu entscheiden können, das Sonderverwaltungsprozessrecht, insbesondere im Asylprozess und im Umweltrecht, wieder in die Verwaltungsgerichtsordnung zurückzuführen, sondern es weiter ausgebaut. Die Kommentierung zeigt das Sonderverwaltungsprozessrecht in seinen Grundzügen auf.

Zudem hat sich die Praxis der Digitalisierung des prozessualen Verfahrens zu stellen. Die dadurch aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich auch in den anderen Prozessordnungen stellen, werden in ihren Grundstrukturen aufgezeigt und beantwortet. Die Regelungen verändern aber vor allem die Praxis des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber das Verwaltungsprozessrecht. Frau Richterin am Verwaltungsgericht Kathleen Fangerow, mehrere Jahre abgeordnet an den Gemeinsamen IT-Betrieb des Justizministeriums Mecklenburg-Vorpommern, hat an der Kommentierung der einschlägigen Vorschriften aktiv mitgearbeitet.

Rechtsprechung und Literatur sind bis zum Januar 2021 berücksichtigt. Die aktuellen Änderungen der VwGO sind bis zum 1.7.2021 in die Kommentierung eingearbeitet.

Der aktuelle Streitwertkatalog ist im Anhang zu § 165 VwGO abgedruckt.

Die Autoren werden das Werk im Sinne der Begründer des Kommentars fortführen: aktuell und praxisorientiert, Bewährtes bewahrend und neuen Entwicklungen gegenüber offen.

Wie immer sind wir für jeden Hinweis auf Fehler, Lücken und Fehlzitate, ebenso für jede kritische Anregung dankbar.

Die Verfasser

Verwaltungsgerichtsordnung

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