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II. Zum Geltungsbereich des § 305c I BGB

1. Persönlicher Geltungsbereich

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Der persönliche Geltungsbereich des § 305c I BGB unterliegt keinerlei Beschränkungen. Die Vorschrift gilt namentlich – anders als § 305 II BGB und anders als die besonderen Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB – auch gegenüber Unternehmern als Kunden (§ 310 I 1).

2. Sachlicher Geltungsbereich

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§ 305c I BGB gilt grundsätzlich für jeden Vertragstyp. Ausgenommen sind indes gemäß § 310 IV 1 BGB Verträge auf dem Gebiet des Familien-, Erb- und Gesellschaftsrechts sowie gemäß § 310 IV 3 BGB Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Im Bereich des Gesellschaftsrechts ist freilich zu beachten, dass das OLG Frankfurt die §§ 305c, 307 bis 309 BGB auf AGB anwendet, die in Emissionsprospekten zu geschlossenen Immobilienfonds enthalten sind[1]: Es handelt sich hierbei um Gesellschaften, die auf den Beitritt einer Vielzahl von Personen gerichtet sind. Diese Rechtsprechung ist freilich noch nicht gesichert; der BGH hat die Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen in Publikumsgesellschaften bislang dogmatisch bei § 242 BGB angesiedelt[2]. Bei der Anwendung der §§ 305c, 307 ff. BGB auf Arbeitsverträge sind nach § 310 IV 2 BGB die Besonderheiten des Arbeitsrechts angemessen zu berücksichtigen[3]. Eine behördliche Genehmigung der AGB ändert nichts an der Anwendbarkeit des § 305c I BGB[4]: Will man den Grundgedanken dieser Vorschrift konsequent zu Ende führen, so ist allein der Erwartungshorizont des Kunden maßgeblich. Dieser wird durch die Billigung von AGB seitens der Verwaltungsbehörden nicht beeinflusst. Die Behörden nehmen in erster Linie eine inhaltliche Bewertung der Klauseln vor. Diese Bewertung erfolgt nicht aus Anlass eines bestimmten Vertragsschlusses, sondern anhand einer abstrakt-generellen Angemessenheitsprüfung[5]. Demgegenüber sind für den überraschenden Charakter einer Klausel häufig die jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheidend[6]. Und nochmals ist hervorzuheben, dass die Beurteilung einer Klausel als überraschend gerade nicht deren inhaltliche Bewertung erfordert. Der Beurteilungsmaßstab der Genehmigungsbehörde ist daher bereits im Ansatz ein gänzlich anderer als derjenige, den das Gericht anzuwenden hat, wenn es darüber befinden soll, ob die Einbeziehung einer AGB nach § 305c I BGB gescheitert ist. Daher ist im Ergebnis festzuhalten:

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Tipp

Selbst bei behördlich genehmigten AGB kann die Einbeziehung in den Vertrag an § 305c I BGB scheitern, weil der Kunde mit einer solchen Klausel nicht zu rechnen brauchte.

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Ebenso wenig lässt sich die Einbeziehungskontrolle gemäß § 305c I BGB unter Berufung auf andere „Autoritäten“ vermeiden. So können selbst notarielle Verträge mit vorformulierten Texten, soweit es sich bei ihnen um AGB handelt[7], überraschende Klauseln enthalten[8].

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