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C. Gemeinden und Landkreise als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung
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Teil der mittelbaren Staatsverwaltung der Länder sind die Gemeinden. Dabei werden diese der Exekutive zugerechnet.[1] Sie sind gem. § 1 Abs. 4 GemO Gebietskörperschaften und damit juristische Personen des öffentlichen Rechts. Gleiches gilt gem. § 1 Abs. 2 LKrO für die Landkreise.
Gebietskörperschaften sind „solche Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen sich die Mitgliedschaft aus dem Wohnsitz im Gebiet der Körperschaft ergibt und die mit Gebietshoheit ausgestattet sind. Sie werden von allen Bewohnern eines abgegrenzten Teiles des Staatsgebietes getragen. Die Mitgliedschaft wird durch den Wohnsitz (…) begründet (…). Wesentlich ist mithin das unmittelbare Verhältnis, welches zwischen Personen, Fläche und hoheitlicher Gewalt besteht[2]“. In Abgrenzung hierzu werden bei Personalkörperschaften die Mitglieder nach spezifischen Gesichtspunkten wie beispielsweise durch den beruflichen, sozialen oder kulturellen Hintergrund bestimmt (z.B. Ärztekammern, Genossenschaften, Versicherungsanstalten, Verbände).
Als Gebietskörperschaften sind die Gemeinden Träger von Rechten und Pflichten und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. Entsprechendes gilt für die Landkreise.
Die Gründung und die Existenz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind von einem Hoheitsakt abhängig; im Falle der Gemeinden ist dies § 1 Abs. 4 GemO, der die Existenz der Gemeinde als Gebietskörperschaft normiert.
Aufgrund ihrer rechtlichen Konstitution als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Gemeinde rechtsfähig und kann daher selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Überdies ist sie aufgrund des Status als rechtsfähige Körperschaft zudem geschäftsfähig, d.h. ihr ist rechtlich möglich, bindende Erklärungen abzugeben, Rechtsgeschäfte zu schließen, Verwaltungsakte zu erlassen usf. Dabei handelt sie regelmäßig durch ihre Organe. Ferner ist sie Parteifähig i.S.d. § 50 ZPO und Beteiligtenfähig gemäß § 61 Nr. 1 VwGO.