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Gewinnrücklage

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Ist Ihr Unternehmen auf der Gewinnerstraße, wird dennoch nicht der ganze Gewinn ausgeschüttet. Ein bisschen was sollte man schon auf die Seite legen. Und das kommt in die Gewinnrücklage. Unterteilen kann man die Gewinnrücklage in:

 Die gesetzliche Rücklage: 5 Prozent des Jahresüberschusses müssen hier jeweils eingestellt werden. Diese Pflicht gilt allerdings nur, bis die gesetzliche Rücklage und die Kapitalrücklage 10 Prozent des gesamten Grundkapitals umfasst.

 Die Rücklage für eigene Anteile: Hat ein Unternehmen auf der Aktivseite eigene Anteile zu Buche stehen, das heißt, man hat irgendwann einmal eigene Aktien gekauft, muss derselbe Betrag auf der Passivseite erscheinen. Und zwar hier.

 Die satzungsmäßige Rücklage: Wenn im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass stets etwas mehr vom Gewinn auf die Seite gelegt werden soll, als es das Gesetz vorschreibt, passiert das hier.

 Andere Gewinnrücklagen: Dieser Posten ist ein Sammelbecken für all das, was sonst noch vom Gewinn auf die sichere Seite gebracht wird.

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